Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.12.2020

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat am 18. Dezember 2020 den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 über den Einsatz digitaler Tools im Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Anders als der 2019 veröffentlichte und nicht mehr weiter verfolgte NRW-Entwurf eines Umsetzungsgesetzes (hierzu mein Beitrag vom 26. November 2019) hat der RefE eine vollständige Umsetzung der Richtlinie zum Ziel. Zu den wichtigsten Inhalten gehören:

  • Neue GmbH-Online-Gründung: „[D]ie notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse“ sollen künftig durch ein videobasiertes Beurkundungsverfahren ohne physische Zusammenkunft erfolgen können (§ 2 Abs. 3 GmbHG-E, §§ 16a ff. BeurkG-E). Betreiber des Kommunikationssystems soll die Bundesnotarkammer sein (§ 78p BNotO-E). Über die Mindestvorgaben der Richtlinie hierzu geht der RefE nicht hinaus; ausgeklammert sind damit insbesondere Sachgründungen, AG-/KGaA-Gründungen und spätere beurkundungsbedürftige Vorgänge (z. B. Satzungsänderungen).
  • Neue notarielle Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur: Das neue Verfahren (§ 40a BeurkG-E) ist als Alternative zur Beglaubigung der händischen Unterschrift (§ 40 BeurkG) vorgesehen. Entsprechend sollen die Voraussetzungen einer öffentlichen Beglaubigung künftig sowohl (i) durch Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung als auch (ii) durch Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur auf einer Erklärung in der elektronischen Form des § 126a BGB erfüllbar sein (§ 129 BGB-E). Letztere Variante kann sowohl in Präsenz als auch über die Videokommunikation der Bundesnotarkammer erfolgen. Per Video soll sie nur im Rahmen bestimmter Registeranmeldungen zulässig sein (§ 40a Abs. 1 S. 2 BeurkG-E), u. a. für deutsche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, für Einzelkaufleute sowie zur Eintragung deutscher Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E).
  • Berücksichtigung ausländischer Bestellungshindernisse für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder: Einschlägige Berufs- oder Gewerbeverbote sollen künftig auch dann der Bestellung entgegenstehen, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaats ausgesprochen wurden; entsprechend erweitert wird die bei der Bestellung abzugebende Versicherung (§ 6 Abs. 2 S. 3, § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG-E, § 37 Abs. 2 S. 1, § 76 Abs. 3 S. 3 AktG-E).
  • Grenzüberschreitende Information zu Bestellungshindernissen: Deutsche Register sollen über das Unternehmensregister künftig bei ausländischen Stellen nach Bestellungshindernissen für bestimmte Personen fragen können (§ 9c Abs. 1 S. 2 HGB-E). Auch für Anfragen in umgekehrte Richtung soll das Unternehmensregister zuständig sein, das hierfür eine Auskunft aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister einholt (§ 9c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB-E). Die jeweils per Business Registers Interconnection System (BRIS) zu liefernden Datensätze sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 standardisiert, die am 29. Dezember 2020 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Es gilt ein zweistufiges Verfahren, bei dem die befragte Stelle (i) mit Ja oder Nein zu beantworten hat, ob die bezeichnete Person nach nationalem Recht disqualifiziert oder in einem hierfür relevanten Register verzeichnet ist, und (ii) ggf. Detailinformationen zum Bestellungshindernis nachzureichen hat.
  • Vereinfachte Publizität von Handelsregistereinträgen: Die bestehende Differenzierung zwischen Abrufbarkeit im Gemeinsamen Registerportal der Länder (§ 9 HGB) und Bekanntmachung (§ 10 HGB) soll entfallen. „Bekanntmachung“ soll künftig gleichbedeutend mit erstmaliger Abrufbarkeit sein (§ 10 Abs. 1 HGB-E).
  • Kostenlose Handelsregisterabrufe: Einträge und Dokumente aus dem Handelsregister sollen künftig kostenlos abrufbar sein. Die bisherige Abrufgebühr soll durch eine Bereitstellungsgebühr ersetzt werden, die bei Eintragungen und Einreichungen erhoben wird. Entsprechendes sieht der RefE für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister vor.
  • Stärkung des Unternehmensregisters: Durch eine Reihe von Änderungen rechnungslegungsbezogener Publizitätspflichten (z. B. § 325 HGB) soll das Unternehmensregister als „One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen“ etabliert werden. Die bisherige Doppelpublizität (Einreichung beim Bundesanzeiger, Weiterübermittlung an das Unternehmensregister) soll auf eine Einfachpublizität im Unternehmensregister reduziert werden.
  • Deutsche Registerpublizität ausländischer Zweigniederlassungen: In Handelsregistereinträge deutscher Gesellschaften sollen künftig auch Registerdaten zu Zweigniederlassungen in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten einfließen (§ 13a HGB-E).

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich zum 1. August 2022 in Kraft treten, der zugleich den spätestmöglichen Zeitpunkt für die Richtlinienumsetzung markiert. Dieser lag ursprünglich auf dem 1. August 2021, wurde von der Bundesregierung aber per Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie um ein Jahr hinausgeschoben. Die Neuregelungen zu Bestellungshindernissen sollen ab dem 1. August 2023 anwendbar sein, was ebenfalls dem (insoweit abweichenden) spätestmöglichen Umsetzungszeitpunkt entspricht.

Über den Zeitplan für die weitere Behandlung des RefE ist noch nichts bekannt. Nach Angaben des BMJV ist der Entwurf innerhalb der Bunderegierung noch nicht abschließend abgestimmt.

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