OLG Köln: Einklemmen des Handys wischen Kopf und Schulter ist auch "Halten"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.01.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2095 Aufrufe

Der Sachverhalt ist einfach: Die Betroffene hatte das Handy zwischen Kopf und Schulter geklemmt. Ist das aber schon ein "Halten" im Rechtssinne? "Ja", meint das OLG Köln unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung:

 

Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.

OLG Köln Beschl. v. 4.12.2020 – 1 RBs 347/20, BeckRS 2020, 35489

 

 

Man kann drüber streiten...

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1 Kommentar

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Ein „Halten“ von Gegenständen ist dem Wortsinn nach ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich... Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung davon ausgegangen ist, dass unter „Halten“ ein „in der Hand halten“ zu verstehen ist (BR-Drs. 556/17 S. 1, 16, 25, 26). Das vermag den Rechtsanwender jedoch nur insoweit zu binden, als diese Auffassung im Wortlaut der Norm ihren Ausdruck gefunden hat. Das ist aber – wie dargelegt – nicht der Fall...

Ich halte das für richtig, bzw. zumindest gut vertretbar.

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