OLG Köln: Einklemmen des Handys wischen Kopf und Schulter ist auch "Halten"
von , veröffentlicht am 04.01.2021Der Sachverhalt ist einfach: Die Betroffene hatte das Handy zwischen Kopf und Schulter geklemmt. Ist das aber schon ein "Halten" im Rechtssinne? "Ja", meint das OLG Köln unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung:
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
OLG Köln Beschl. v. 4.12.2020 – 1 RBs 347/20, BeckRS 2020, 35489
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Ich halte das für richtig, bzw. zumindest gut vertretbar.