Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.01.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|2802 Aufrufe

Ein zumindest durch die Corona-Pandemie angestoßenes Gesetzgebungsprojekt der Großen Koalition im vergangenen Jahr war die Beschränkung der Leiharbeit und des Einsatzes von Werkverträgen in der fleischverarbeitenden Industrie. Hierüber ist an dieser Stelle (zuletzt Beitrag vom 30.11.2020)  mehrfach berichtet worden. Bis zuletzt gab es auch verfassungsrechtliche Zweifel, ob ein so weitreichender Eingriff gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig ist. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen worden. Mit den Eilanträgen sollte verhindert werden, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten. Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 1. Januar 2021 in Kraft träte. Dem ist die 3. Kammer des Ersten Senats in seinen Beschlüssen vom 29.12.2020 (1 BvQ 152/20 u.a.) nicht gefolgt. Eine nähere Begründung erfolgt – so die Pressemitteilung - nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert. Nach dieser Vorschrift kann das BVerfG die Entscheidung über die einstweilige Anordnung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln. Es ist also damit zu rechnen, dass die Begründung zeitnah bekanntgegeben wird. Derzeit zählt nur das Ergebnis und dieses lautet, dass das BVerfG die Eilanträge abgelehnt und das Inkrafttreten des Gesetzes nicht ausgesetzt hat.

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