Rechtsprechungsänderung im Vorgriff auf das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2332 Aufrufe

Leider ist manchmal festzustellen, dass Gesetzesänderungen sich erst zeitverzögert in der Rechtsprechung durchsetzen. Umso erfreulicher ist, dass das OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 30.11.2020  - OVG 6 K 60/20 - den umgekehrten Weg gegangen ist und bereits schon im Hinblick auf die Begründung des Gesetzgebers im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne von VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 RVG keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 106 VwGO erfordert, sondern auch einen außergerichtlichen Vergleich, der Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird, erfasst, wie es nun seit 1.1.2021 auch geltende Rechtslage ist.

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