BGH: Zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Entnahmen aus dem Kapitalkonto eines Kommanditisten

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 15.01.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (IX ZR 122/19) entschieden, dass die Entnahme aus dem Kapitalkonto eines Kommanditisten wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar ist, wenn das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist.

Vorliegend hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG die Entnahmen des Alleinkommanditisten aus seinem als „Privatkonto (Verrechnungskonto)“ bezeichneten Konto nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten und geltend gemacht, es handele sich um die Rückgewähr einer Forderung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspreche. Hier war im Anschluss an den Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ein entsprechender Betrag auf das Privatkonto des Kommanditisten gebucht worden. Der Kommanditist hatte den Betrag dort acht Monate stehengelassen.

Der Senat bestätigt die Anfechtung und verweist zur Begründung zunächst auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019, IX ZR 210/18), nach der eine mehr als drei Monate gestundete Forderung eines Gesellschafters grundsätzlich als darlehensgleiche Forderung anzusehen ist.

Zudem war nach Ansicht des Senats das auf dem Privatkonto des Kommanditisten vorhandene Guthaben als schuldrechtliche Forderung und nicht als Ausweis seiner Kommanditbeteiligung zu qualifizieren. Entscheidend für die Einordnung des Kapitalkontos sei, ob nach dem Gesellschaftsvertrag eine Verrechnung von Verlustanteilen mit stehengelassenen Gewinnen vorgesehen sei. Hier sollten über das Privatkonto nur Gewinngutschriften und -entnahmen gebucht werden. Eine Verlustverrechnung mit dem Guthaben auf diesem Konto war nicht vorgesehen, so dass der Senat das fragliche Konto als Forderungskonto und nicht als Beteiligungskonto einstuft.

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