Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice überall da, wo es möglich ist

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.01.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|4517 Aufrufe

Um die Corona-Infektionszahlen in Deutschland weiter einzudämmen, soll nach dem Willen der Bundesregierung deutlich mehr Arbeit als bisher von Zuhause aus erledigt werden. Bundeskanzlerin Merkel und ihre Ministerrunde haben dafür die sogenannte Corona-Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Heil gebilligt. Diese sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Heil hob hervor, die Verordnung umfasse kein Recht auf Homeoffice – aber es gehe darum, dass alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einen angemessenen Beitrag leisteten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Zugleich müsse ein vollständiger Lockdown der Wirtschaft verhindert werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssten vor einer möglichen Ansteckung geschützt werden. Heil appellierte an alle Beteiligten, die Kontakte am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu reduzieren. Dort, wo ein Kontakt nicht vermeidbar sei, müsse der Arbeitgeber Masken bereitstellen. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März. Der Bundesarbeitsminister geht davon aus, dass die Verordnung am 27. Januar in Kraft tritt.

  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums derzeit noch nicht abrufbar ist, umfasst dem Vernehmen nach unter anderem folgende Punkte:
  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen. § 2 Abs. 4 der neuen Corona-ArbeitsschutzVO sieht hier vor, „den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen".
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
  • In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
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