Aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben: Änderung des BtMG mit Aufnahme von 6 Neuen Psychoaktiven Stoffen heute in Kraft getreten

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 21.01.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4942 Aufrufe

Unabhängig von der geplanten Neuaufnahme verschiedener Stoffe in das BtMG, über die ich in meinen Beitrag vom 17.1.2021 berichtet habe, sind durch die 21. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG vom 14.1.2021 (BGBl. I, 70) mit Wirkung von heute 6 Neue Psychoaktive Stoffe (NPS) in das BtMG aufgenommen worden . Es handelt sich um Crotonylfentanyl, N-Ethylhexedron, Flualprazolam, 4F-MDMB-BINACA, α-Pyrrolidinohexanophenon (Alpha-PHP) und Valerylfentanyl.

Hintergrund ist die Aufnahme dieser Stoffe in der 63. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs, CND) vom 4.3.2020 in Anhang I des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Betäubungsmittel von 1961 oder in die Anhänge II und IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe. Zur Umsetzung dieser Änderungen in nationales Recht werden die genannten NPS auf der Grundlage der Ermächtigungsvorschrift in § 1 Abs. 4 BtMG in die Anlage II des BtMG aufgenommen.

N-Ethylhexedron und Alpha-PHP sind Cathinon-Derivate, Flualprazolam ein Benzodiazepin, 4F-MDMB-BINACA ein synthetisches Cannabinoid sowie Crotonylfentanyl und Valerylfentanyl synthetische Opioide. Die Stoffe werden auf diversen Internetseiten zum Kauf angeboten und wurden bereits in anderen europäischen Ländern sichergestellt und den dortigen Rechtsvorschriften unterstellt. Sie werden mit tödlichen und nicht-tödlichen Intoxikationen in Zusammenhang gebracht.

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