Erzwingungshaft: erfolglose Verfassungsbeschwerde beim VerfG des Landes Brandenburg

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1450 Aufrufe

Eigentlich war dem Verfassungsgericht nicht so richtig klar, was der Beschwerdeführer eigentlich wollte. Er sollte 35 Euro Geldbuße wegen einer OWi zahlen, tat das aber nicht. Nach § 96 OWiG wurde daraufhin 1 Tag Erzwingungshaft angeordnet. Irgendwie schienen den Beschwerdeführer auch die im Beschluss angesprochenen Kosten (für die aber keine erzwingungshaft festgesetzt wurde) irritiert zu haben. Das LVerfG:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 
G r ü n d e :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 7. Oktober 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 nicht ausgeräumt worden sind.

 

Der Beschwerdeführer übersieht auch unter Berücksichtigung seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2020, dass sich der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Juli 2020 (41 OWi 397/20), auf den auch das Landgericht Cottbus in seinem hier gegenständlichen Beschluss vom 5. August 2020 (22 Qs 126/20) rekurriert, in dem die Erzwingungshaft von 1 Tag festgesetzt wurde, ersichtlich nur auf die nicht gezahlte Geldbuße in Höhe von 35,00 Euro bezieht. Der Beschluss des Amtsgerichts unterscheidet zunächst in der oberen Zeile zwischen Geldbuße (35,00 Euro) und Kosten (33,50 Euro). Die Begründung des Beschlusses bezieht sich nachvollziehbarerweise nur auf die Geldbuße, derentwegen ­– anders als in Bezug auf die Kosten des Bußgeldverfahrens (vgl. Krenberger/Krumm, 6. Auflage 2020, OWiG § 96 Rn. 1) – Erzwingungshaft angeordnet werden kann. So wird in dem Beschluss ausgeführt, der Betroffene habe weder auf die „Geldbuße“ gezahlt noch seine Zahlungsunfähigkeit dargetan. Ferner wird dargelegt, dass die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der „Geldbuße“ abgewendet werden könne. Die vom Amtsgericht angeordnete Erzwingungshaft, die gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nach Tagen bemessen wird, entspricht mit 1 Tag dem gesetzlichen Minimum, so dass sich die von dem Beschwerdeführer angesprochenen, aber nicht näher ausgeführten Verfassungsverstöße aus Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot) sowie Art. 52 Abs. 3 (Verstoß gegen den Gleichheitssatz und rechtliches Gehör) der Verfassung des Landes Brandenburg Landesverfassung (LV) von vornherein nicht erschließen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

LVerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020 - VfGBbg 77/20

 

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