In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen …

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.01.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5107 Aufrufe

Ob die vielfach gebräuchliche Wendung: „In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen, die Klage abzuweisen“ bereits ein Sachantrag ist im Sinne von VV 3101 Nr. 1 RVG mit der Folge, dass bereits alleine durch diesen Schriftsatz die volle Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG ausgelöst wird, hat das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.12.2020 – 6 W 54 / 20 - beschäftigt. Zu Recht wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass die Formulierung lediglich auf § 137 I ZPO Bezug nimmt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Beklagter mit der Ankündigung des Klagabweisungsantrages zugleich erklärt, der Klageanspruch müsse erst noch auf seine Berechtigung hin überprüft werden. Entsprechend werde auch angenommen, dass dann, wenn mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zugleich ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt werde, ein nachfolgend erklärtes Anerkenntnis kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO mehr sei.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen