Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts in Zeiten der Corona-Pandemie

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.01.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|2144 Aufrufe

Während der Corona-Pandemie sehen sich zahlreiche Krankenhäuser gezwungen, ein neues Konzept für die Abwicklung von Besuchen zu erarbeiten bzw. es an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen. Fraglich ist, ob dies in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Klinikleitung fällt oder ob der Betriebsrat hieran zu beteiligen ist. Über einen solchen Fall hat jetzt das LAG Köln (Beschluss vom 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20, PM 1/2021) entschieden.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Fraglich war, ob diese Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslöst. Das LAG Köln hat diese Frage jetzt bejaht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz beziehe sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bezwecke, stelle § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des LAG die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Beschäftigten. Für die Umsetzung der Empfehlungen des RKI bestehe– anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.

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