Keine Versöhnung um Verfahrenskostenhilfe nicht zu gefährden?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.02.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2009 Aufrufe

Dass es nicht soweit kommt, dafür sorgt die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2020 – 4 WF 191/20, welches sich auf den Standpunkt stellte, dass eine der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren entgegenstehende Mutwilligkeit der Anregung des Verfahrens durch einen Elternteil im Sinn von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Eltern sich sechs Wochen nach Eingang der Anregung beim Familiengericht wieder versöhnen.

 

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