Keine Versöhnung um Verfahrenskostenhilfe nicht zu gefährden?
von , veröffentlicht am 05.02.2021Dass es nicht soweit kommt, dafür sorgt die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2020 – 4 WF 191/20, welches sich auf den Standpunkt stellte, dass eine der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren entgegenstehende Mutwilligkeit der Anregung des Verfahrens durch einen Elternteil im Sinn von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Eltern sich sechs Wochen nach Eingang der Anregung beim Familiengericht wieder versöhnen.
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