Bundesregierung beschließt steuerrechtliche Pflicht zur Nutzung der Know-your-Shareholder-Regeln

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 08.02.2021

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den Entwurf eines neuen § 45b Abs. 9 EStG beschlossen. Danach sollen börsennotierte Gesellschaften künftig verpflichtet sein, den Informationsanspruch gegen Intermediäre aus § 67d AktG umfassend zugunsten der Finanzverwaltung auszuüben. Die geplante Vorschrift ist Teil des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG; hierzu auch schon kritisch die Unternehmensrechtlichen Notizen von Prof. Dr. Ulrich Noack).

Bislang: Informationsanspruch zugunsten der Gesellschaft

Gemäß § 67d AktG kann eine börsennotierte AG von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär verlangen. Entsprechendes gilt für eine börsennotierte SE oder KGaA. Die Vorschrift war zum 1. Januar 2020 im Rahmen des ARUG II eingeführt worden und zielte auf die Verbesserung der Investor-Relations-Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionären.

Künftig auch Informationspflicht zugunsten der Finanzverwaltung?

Nach § 45b Abs. 9 EStG-E wären inländische börsennotierte Gesellschaften künftig nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, gemäß § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die Informationen unverzüglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dort, so die Begründung, sollten die Informationen mit den parallel von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle übermittelten Informationen abgeglichen werden.

Nächste Schritte

In Kraft treten sollen die Neuregelungen am Tag nach Verkündung des Gesetzes. § 45b EStG-E soll nach § 52 Abs. 44b EStG-E erstmals auf Kapitalerträge Anwendung finden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in der aktuellen Legislaturperiode abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem konkreten Inhalt dies erreicht werden kann.

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