Vergleich von Sutri – was schief gehen kann beim Vergleich

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 09.02.2021
Rechtsgebiete: Mediation1|2550 Aufrufe

Am 9. Februar 1111 wurde zwischen dem Papst und Heinrich V. in Sutri ein Vergleich geschlossen. Hintergrund war der sogenannte Investiturstreit. Dabei ging es um die Frage, ob der deutsche König weiterhin berechtigt sein sollte, im Reich die Bischöfe zu ernennen. Im Gegenzug ging es darum, dass Paschalis II. Heinrich zum Kaiser krönen sollte.

Heinrich V. und Paschalis II. einigten sich auf eine radikale Lösung. Heinrich V. verzichtete auf die Investitur von Bischöfen. Im Gegenzug sollte der Papst die Regalien zurückgeben. Alle an geistliche Würdenträger verliehenen Grundherrschaften, Zölle und Münzrechte sollten an den Kaiser zurückfallen. Die Kaiser hatten diese Rechte den Bischöfen verliehen, weil sie das Recht hatte, die Bischöfe zu ernennen. So konnten sie die Verwaltung des Reiches auf die Bischöfe aufbauen, die im Gegensatz zu den Adligen die Rechte nicht vererben konnten.

Bereits bei der Verkündung des Vergleichs gab es Ärger, die geistlichen und weltlichen Fürsten verweigerten die Zustimmung. Der Vergleich scheiterte, die Krönung musste abgebrochen werden.

Ein Vergleich, der von den Repräsentanten großer Institutionen (Heiliges Römisches Reich und katholische Kirche) geschlossen wird, ist zum Scheitern verurteilt, wenn die Betroffenen nicht rechtzeitig und in angemessener Weise einbezogen werden. Auch Mächtige, wie hier der König und der Papst, sind in ihren Entscheidungen nicht frei. Auch bei Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen gilt, bei einer Einigung die betroffenen Mitarbeiter in den Einigungsprozess einzubeziehen und mitzunehmen.

Wikipedia zum Vergleich von Sutri

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Geht man in die Geschichte, so ist für uns Heutige der Folgeschritt bedeutsam: das Wormser Konkordat 1122. Dort liegt wohl die Grundlage für unser heutiges deutsches Staatskirchensystem. Die Kirche lokal hat hier wohl weltweit die einzigartige Position, dass der Papst nicht nach Gutdünken Bischofsstühle besetzen kann. Ergänzt wurde dies durch die Konkordate des 20. Jahrhunderts, insbesondere Preußen 1929 und Reichskonkordat 1933. Sie  gelten bekanntlich weiterhin. Die Vertragstreue ist dfferenziert wahrzunehmen: auf die Kirchensteuererhebungsbefugnis legen Episkopen höchsten Wert. Art. 30 Reichskonkordat wird wohl breitflächig missachtet. Missachtung auch staatlicherseits nicht geahndet, überwacht. Kein Wunder, wenn auch der Amtseid nach Art. 56, 64 GG von führenden Köpfen veralbert wird.Auf wessen Wohl kommt es an? Das ist in Art. 30 Rechskonkordat wie auch Art. 56 , 64 GG begriffsidentisch angegeben.

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