OLG Koblenz: Entfall des Vermächtnisses nach Verkauf vor dem Erbfall

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.02.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht1|2620 Aufrufe

Die Erblasserin hatte einer Person ihren VW Polo vermacht. Nun hat sie ihr Fahrzeug 4 Monate vor ihrem Ableben verkauft.

Dem ursprünglich Begünstigten steht nicht als Surrogat der Kaufpreiserlös zu, so das OLG Hamm (Urteil vom 21.12.2020 - BeckRS 2020, 37433 und Hinweisbeschluss vom 26.11.2020, BeckRS 2020, 37640). Zu Recht lehnte es die Anwendung von § 2169 Abs. 3 BGB ab. Schließlich handelt es sich bei einem Kaufpreis nicht um einen Ersatzanspruch, der daraus resultiert, dass der vermachte Gegenstand der Erblasserin entzogen oder untergegangen war.

Durchaus könne sich nach ergänzender Auslegung das Vermächtnis auf den Veräußerungserlös erstrecken. Hierzu muss der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielen. Das lehnte das OLG Koblenz ab, zumal der Beklagte schon durch ein Sparbuch durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall von ihr begünstigt war.

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Sofern ein Erbe vor dem Tod des Erblassers auch dessen Betreuer in Vermögensangelegenheiten ist, eröffnen sich ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten. Weiß der potentielle Erbe von dem Vermächtnis, kann er den vermachten Gegenstand zugunsten des Erblassers veräußern und damit sein potentielles Erbe erhöhen. Sehr praktisch.

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