OLG Düsseldorf zur Kostenerstattung im Erbscheinsverfahren

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 17.02.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht|3357 Aufrufe

Leider passiert es in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchaus, dass Richterinnen und Richter zum Kostenausspruch wohl die Regeln der ZPO vor Augen haben. So war zu klären, dass das AG Langenfeld als Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen hat. Die obsiegenden Beteiligten verstanden die auslegungsbedürftige Kostenentscheidung jedenfalls so, dass ihnen ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) zu erstatten waren und stellten einen Kostenfestsetzungsantrag. Dieser wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Feststellungsbeschluss lediglich die Gerichtskosten betreffen würde.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wies das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13.01.2021 zurück (Az. 3 Wx 205/20, BeckRS 2021, 1328). Der 3. Zivilsenat hat an seine Rechtsprechung erinnert, dass eine Endentscheidung ohne Kostenausspruch die stillschweigende Entscheidung beinhalte, dass eine Kostenerstattung nicht stattfinde. Der Ausspruch „kostenpflichtig“ des Nachlassgerichtes könne daher nicht so verstanden werden, dass der unterlegene Beteiligte die außergerichtlichen Auslagen der obsiegenden Beteiligten zu erstatten hätte.

Gleichzeitig gibt der 3. Zivilsenat dem anwaltlichen Praktiker einen Tipp mit auf den Weg: Dieser könne vor der Endentscheidung ausdrücklich eine Kostenentscheidung beantragen. Spätestens könnte er nach Erlass der Endentscheidung die Ergänzung des Beschlusses nach § 43 FamFG beantragen.

Den Autor dieser Anmerkung überzeugt allerdings die Entscheidung vom OLG Hamm vom 23.7.2019 (Az. 25 W 146/19, FGPrax 2019, 225). Demzufolge beinhaltet die „kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrages“ eben auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

Immerhin hat das OLG Düsseldorf durch Zulassung der Rechtsbeschwerde den Weg zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet. Unbekannt ist, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wurde.

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