OLG Celle zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 10.03.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht1|2475 Aufrufe

Für den älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser hatte das Betreuungsgericht eine Berufsbetreuerin bestellt. Bereits 5 Monate nach der Bestellung hat der Erblasser die Berufsbetreuerin und einen „Seniorenbetreuer“ zu Erben zu gleichen Teilen berufen. Dabei führte nur die Berufsbetreuerin die Vorgespräche mit dem Notariat, die auch letztlich den Auftrag erteilte. Bei der Aufnahme des notariellen Testamentes war sie auch im Beurkundungszimmer dabei.

Obwohl sich der Gesundheitszustand des Erblassers später verbessert hatte, so dass wohl keine Betreuung mehr erforderlich war, erwirkte die Berufsbetreuerin stets die Verlängerung beim Betreuungsgericht. So konnte sie Einfluss darauf nehmen, dass der Erblasser kein neues notarielles Testament errichtete. Aus gesundheitlichen Gründen war es nicht dazu in der Lage, ein privatschriftliches Testament abzufassen.

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 07.01.2021 entsprechend der h. M. festgestellt, dass gem. § 14 Abs. 5 das Verhältnis zwischen Betreuer und betreuter Person auch nicht entsprechend angewendet werden kann (Az. 6 U 22/20 - BeckRS 2021, 2415). So schloss sich die Nichtigkeit nach § 134 BGB aus. Dennoch ergab sich hier die Nichtigkeit nach § 138 BGB. Sie hatte ihre Stellung gegenüber dem betreuten Erblasser ausgenutzt. Auch das Verhältnis des „Seniorenbetreuers“ zu dem Erblasser führte zur Nichtigkeit seiner Erbeinsetzung.

Zuletzt stellte das OLG Celle fest, dass das nunmehr zum Erben berufene Land Niedersachsen nicht den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB zugunsten der Erbanwärter verändern würde.

Praxishinweis: Aus der Begründung ergibt sich, dass der Erblasser nie alleine Kontakt mit der Notarin hatte, die das Testament beurkundet hat. Es ist aber dringend zu raten, dass in solchen und ähnlichen Fällen sowohl Anwält*Innen als auch Notar*Innen, die Testamente konzipieren und/oder beurkunden, stets unter 4 Augen mit dem Testierenden sprechen sollten. Der Verfasser achtet stets darauf, dass er in gewissen Mandaten auch alleine mit seiner Mandantin bzw. seinem Mandanten spricht. Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass er so einen anderen letzten Willen ausgelotet hat als noch in Gegenwart anderer Personen vom Testierenden geäußert.

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1 Kommentar

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Der zugrundeliegende Sachverhalt, den die Gerichte hier überzeugend Punkt für Punkt dargelegt haben, ist ein starkes Stück von Geldgier! Auch der mit der Erbschleicherin persönlich bekannten und "vertrauten" Notarin unterlief nach meiner Meinung nicht nur ein einfaches Unterlassen. Es ist höchste Zeit, dass die Regelung des § 14 Abs. 5 HeimG der Sache nach auch für (Berufs-)betreuer gilt. Ich möchte nicht wissen, wie oft solche Fälle vorkommen ohne dass sie bekannt werden. Unglaublich!

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