FüPoG II: Bundesrat fordert Ausweitung der Vorgaben für den Frauenanteil in Führungspositionen und unterstützt #Stayonboard

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 12.03.2021

In seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 (BR-Drs. 49/21) fordert der Bundesrat u. a. eine Verschärfung und Ausweitung der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Beteiligungs- und Quotenregeln für die Teilhabe von Frauen in Führungspositionen (zum Regierungsentwurf des FüPoG II mein Beitrag vom 11. Januar 2021). Zudem unterstützt der Bundesrat die #Stayonboard-Initiative.

Feste Vorstandsquote und erweiterte Aufsichtsratsquote

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob das im FüPoG II-Entwurf vorgesehene Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände von Gesellschaften, die (i) börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind und (ii) über mehr als drei Vorstandsmitglieder verfügen (§ 76 Abs. 3a AktG-E, § 16 S. 2 SEAG-E), durch eine feste Quote ersetzt werden kann. Vorbild solle die für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften geltende Aufsichtsratsquote sein (§ 96 Abs. 2 AktG). Geprüft werden solle ferner, inwieweit der Geltungsbereich der Aufsichtsratsquote ausgeweitet werden könne.

Öffnungsklausel für landesgesetzliche Quoten

Den Ländern solle ermöglicht werden, zu den geplanten besonderen Quoten- und Beteiligungsregeln für Gesellschaften im Mehrheitsbesitz des Bundes (§ 393a AktG-E, § 52a SEAG-E, § 77a GmbHG-E) eigene Quoten- und Beteiligungsvorgaben für Gesellschaften im Mehrheitsbesitz eines Landes zu schaffen. AktG, SEAG und GmbHG sollten hierfür Öffnungsklauseln zugunsten der Landesgesetzgeber erhalten.

Schärfere Regulierung der „Zielgröße Null“

Soweit es Unternehmen selbst überlassen bleibe, sich Zielgrößen für den Frauenanteil in Leitungspositionen zu setzen und hierbei die „Zielgröße Null“ gewählt werde, sollten eine dezidiertere Begründungspflicht sowie strengere Sanktionen für unsubstantiierte Begründungen vorgesehen werden.

Mandatspause für Vorstandsmitglieder

Schließlich befürwortet der Bundesrat Regelungen, die ein zeitweises Ruhen des Vorstandsmandats zulassen. Er nimmt damit den Plan der Regierungskoalition vorweg, das FüPoG II im parlamentarischen Verfahren um entsprechende Vorschriften zu ergänzen. Treibende Kraft hinter den Plänen ist die bislang außerparlamentarische Initiative #Stayonboard (siehe mein Beitrag vom 10. Dezember 2020).

Nächste Schritte

Nach einer kontrovers verlaufenen öffentlichen Anhörung im federführenden Familienausschuss des Bundestags am 1. März 2021 ist die zweite und dritte Lesung des FüPoG II im Bundestag für Ende März geplant. Im Mai soll dann der Bundesrat zum zweiten Mal beraten.

 

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Quotenregelung gab es bereits. Der Vorgang kann den heutigen Interessenten eventuell nützliche Formulierungshilfe geben. Damit erweist sich die Glückhaftigkeit des von Frau Dr. Barley gewünschten steten Blicks in die deutsche Geschichte.

  1. Vorlage:

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933, RGBl 1933, 225:

§ 4: Bei den Neuaufnahmen ist darauf zu achten, daß die Zahl der Reichsdeutschen, die ……….. nicht arischer Abstammung sind, unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und jeder Fakultät den Anteil der Nichtarier an der reichsdeutsche Bevölkerung nicht übersteigt. Die Anteilszahl wird einheitlich für das ganze Reichsgebiet festgesetzt.

§ 6 Die Ausführungsbestimmungen erlässt der Reichsminister des Inneren.

gez.Hitler, Frick

 

1.DVO vom 25. 4. 1933 ( RGBl 1933, 226 ) Ziff. 8: „Die Anteilszahl ( §4 Ab 1 ) für die Neuaufnahmen wird auf 1,5 vom Hundert….. festgesetzt.“

Gez: RMin des Innern Frick.

 

  1. Auswertung und Formulierungsvorschag für LinksRotGrün:

 

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Parlamente und Aufsichtsräte und zur Einführung einer Frauenquotevom ( einsetzen: Datum des Entscheidungsbesäufnisses)

 

§ 4: BeiNeubestellungenist darauf zu achten, daß die Zahl der Personen, dienicht weiblichen Geschlechtssind, unter der Gesamtheit der Mitglieder eines Parlaments oder Aufsichtsrats -jedes Parlaments und jeder Aktiengesellschaft -den Anteil der Männeran der bundesdeutschen Bevölkerung nicht übersteigt. Die Anteilszahl wird einheitlich für das ganze Bundesgebiet festgesetzt.

 

§ 6 Die Ausführungsbestimmungen erlässt die Bundesministerin für Justiz .

 

gez. Barley, Schwesig, Hitler, Frick

  1. DVO vom  ( eintragen: Tag der karnevalistischen Büttenrede der Entscheider*Innen ) Ziff. 8: „Die Anteilszahl ( § 4 Ab 1 ) für die Neuaufnahmen wird auf 50 vom Hundert….. festgesetzt.“

 

  1. Die aus 1933 zu gewinnenden vorbildhaften  Regelungen für eine alsbaldige Herabsetzung vorhandener Personen mit der „falschen“ Eigenschaft auf die festgesetzte Quote können leicht a.a.O abgelesen und ausformuliert werden. Etwaige redaktionelle Irrtümer bitte ich mir nachzusehen.
  2. BEGRÜNDUNG  zum historischen Gesetz: ( vgl. zum ductus Laskowski LTO 15. Febr. 2019 ):

Das Gesetz reagiert damit auf einen gleichheitsorientiertenMissstand: VieleJahre nach Einführung der Wahlfreiheit zum Studium und zur Rechtsanwaltschaft, mit der Arierals weit überwiegenderTeil des Volkes und Souveräns sichtbar wurden, fehlt es immer noch an ihrer gleichberechtigten, also – da schlichte mathematische Proportion wesentlich ist ( Gleiches ist gleich, Ungleiches entprechend also proportional, quotal zu behandeln )-akademischen Teilhabe.  Symptomatisch ist die geringe Zahl der arischen Rechtsanwälte wie auch Ärzte etwa in Berlin. Nur 78  Prozent der deutschen Rechtsanwälte , 40 % der in Berlin zugelassenen Rechsanwaälte, sind arisch ( Ingo Müller, Furchtbare Juristen. S. 67 f.) – so wenig wie seit  Jahrzehnten nicht. Studienberechtigt, weil dem Volk zugehörig , waren ca. 60 Millionen Reichsangehörige, davon 99 %  Prozent des  Volkes arisch. Ähnlich sieht es in den anderen freien Berufen aus: In freien Berufsgruppen wie bei Kaufleuten, Ärzten und Rechtsanwälten war der Anteil der Nichtarier wesentlich größer als an der Gesamtbevölkerung. Als Kernproblem erweist sich das freie Hochschulzugangsrecht und freie Zulassung zu freien Berufen Ariern  nach Art. 12 I GG  Grundgesetz (GG). Es geht um das verfassungsrechtlich verbürgte Recht von Ariern , in gleicher Quote  wie nach dem Bevölkerungsanteil zugelassen zu werden – es geht um die tatsächliche Chancengleichheit von Kandidaten (Art. 12 Abs. I, Art. 3 Abs. II GG). Die Statistik zeigt, dass Arier  viel seltener zugelassen  werden als ihrem Bevölkerungsanteil  entspricht. Die Zahlen sprechen dafür, dass die freien Zulassungsverfahren ohne quotenproportionale Steuerung dazu führen, überproportional viele Nichtarier  zu nominieren, unter Verzicht auf Arier – also für eine strukturelle Bevorzugung von Nichtariern und eine strukturelle Benachteiligung, Diskriminierung, von Ariern.  Durch die überquotale Bevorzugung von Nichtarien  wird das Zugangsrecht von Ariern  missachtet. Es fehlt an Chancengleichheit ( Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit zu behandeln), also an der Entsprechung. Das nennt man dann  „eine strukturelle Benachteiligung“. Im geltenden Zulassungsrecht fehlen Regelungen, die das quotal-proportional entsprechende Zugangsrecht  von Ariern , die tatsächliche proportionale Chancengleichheit von Ariern , herstellen und sichern – so wie es Art. 12 Abs. 1 S. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG fordern. Aktuell wird das Volk in Gestalt der Arier  mit seinen gesellschaftspolitischen Perspektiven und Interessen nicht angemessen in den Universitäten und freien Berufen  repräsentiert und "gespiegelt".

Man sieht – die Laskowski’sche Begründung ist nach Stil und gedanklichem Duktus für vieles tauglich und mit geringen nur sprachlichen Anpassungen für mehrerlei „spiegelnde“ Quotierungen verwendbar.

 

 

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