Volle Terminsgebühr aus dem Kostenwert nach Klagerücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.03.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3610 Aufrufe

Obwohl der Kläger die Klage am Morgen des Terminstages zurückgenommen hatte, hob das Landgericht den Verhandlungstermin nicht auf. Bei Aufruf der Sache erschien dann nur der Beklagtenvertreter, der im Hinblick auf die Klagerücknahme Kostenantrag stellte. Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann die Höhe und der zugrunde zu legende Gegenstandswert der Terminsgebühr streitig. Das OLG Stuttgart stellte sich im Beschluss vom 03.02.2021 – 8 W 343/19 auf den zutreffenden Standpunkt, dass für die Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Klagerücknahme eine erstattungsfähige 1,2 Verfahrensgebühr VV 3104 RVG aus dem Kostenwert angefallen ist. Unschädlich war es für das OLG Stuttgart, dass im ursprünglichen Kostenfestsetzungantrag vom Beklagtenvertreter lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr gemäß VV 3105 RVG allerdings aus dem Hauptsachewert zum Ansatz gebracht worden war. 

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