Fehlende Zustellung: Heilbar?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 13.03.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|3657 Aufrufe

Das AG stellt eine Hausgeldklage noch in der WEG-Vorreformzeit fehlerhaft nach § 45 WEG aF dem Verwalter und nicht dem Wohnungseigentümer zu. Es ergeht ein Versäumnisurteil. Nach Monaten erfährt der Wohnungseigentümer davon. Seinen Einspruch verwirft das AG durch Urteil als unzulässig. Ist die fehlerhafte Zustellung dadurch nach § 189 ZPO geheilt

Nach Ansicht des BGH nicht (BGH, Urteil vom27. November 2020 – V ZR 67/20)!

Es fehlt es an dem hierfür erforderlichen tatsächlichen Zugang der Klageschrift bei der Beklagten. Da eine gerichtliche Entscheidung nicht außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses ergehen kann, ist das Versäumnisurteil und ist das Einspruchsurteil des Amtsgerichts wirkungslos; zugleich konnten sie mit der Berufung angefochten werden. Es auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift beruft. Eine Entscheidung, die trotz fehlender Rechtshängigkeit der Klage ergeht, ist mit einem besonders schweren Mangel behaftet. 

Das AG-Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das AG zurückzuverweisen. Eines Antrags einer Partei gemäß § 538 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Ein Rechtsmittel gegen ein wirkungsloses Urteil hat den Zweck, die scheinbaren Urteilswirkungen zu beseitigen bzw. die formelle Rechtskraft des Urteils zu verhindern. Daher hat das Berufungsgericht nur über die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils entschieden.

Im aktuellen Recht wäre es nicht anders. Also aufgepasst, wem man die Klage zustellen lässt! Die Hausgeldklage ist mithin dem Hausgeldschuldner zuzustellen.

 

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