Dieselskandal: Wie ist beim Gebührenstreitwert mit der Nutzungsentschädigung umzugehen?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 18.03.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|1445 Aufrufe

Der BGH hat heute zum Gebührenstreitwert in den VW-Dieselverfahren Stellung genommen. Die Frage ist, ob man eine vom Kläger selbst bezifferte Nutzungsentschädigung im Rahmen einer Zug um Zug Antragstellung von der Klageforderung (dem Bruttokaufpreis) abziehen muss.

Antwort: Ja!

Warum? Es handele sich - anders als im Fall des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB - um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung, die auch im Rahmen der Streitwertberechnung vorzunehmen sei. Dies sehen die bekannt gewordenen OLG-Enscheidungen (etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 W 46/19 und OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 U 1869/19) und Kommentare (etwa Toussaint, GKG, 51. Auflage 2021, § 3 ZPO Rn. 23 "Zug um Zug" nicht anders.

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