Anfechtungsklage: Klagebefugnis des Nießbrauchers

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 21.03.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|1994 Aufrufe

Nach § 44 I 1 WEG kann nur ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage erheben (nach § 46 WEG aF war daneben auch der Verwalter klagebefugt). Das kann misslich sein, wenn das Sondereigentum von einem Dritten gebraucht oder genutzt wird, etwa einem Mieter oder Nießbraucher. Daher meint die ganz hM, der Drittnutzer könne ermächtigt werden, die Anfechtungsklage zu erheben (gewillkürte Prozessstandschaft). Dazu bedarf es einer Ermächtigung und eines rechtlichen Interesses. Ferner muss der Standschafter die Standschaft offenbaren.

Fraglich ist im WEG, bis wann:

  • Innerhalb der Klagefrist (hM),
  • bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist oder
  • gar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung?

Hier hat der BGH jetzt für das alte (und meines Erachtens auch das neue Recht) nochmals geklärt, was gilt (BGH, Urteil vom 27. November 2020, V ZR 71/20). Der Leitsatz lautet:

Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ob- jektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgrüne - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG aF objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offen- sichtlich ist.

Anders soll es sein können, wenn die Prozessstandschaft offenkundig ist.

Auf diese Rechtslage können und müssen sich alle Beteiligen einstellen. Es ist meines Erachtens gut, dass der sich BGH im Interesse der Rechtssicherheit jeweils der ganz hM anschließt. Die Gründe gelten 1:1 auch für das neue Recht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen