Auch externe Beratungsgebühren im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erstattungsfähig
von , veröffentlicht am 25.03.2021Das LSG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage befasst, ob auch eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren dann möglich ist, wenn der Rechtsanwalt nicht förmlich als Bevollmächtigter aufgetreten ist, sondern den Widerspruchsführer nur im Innenverhältnis beraten hat. Das LSG Schleswig-Holstein hat sich im Urteil vom 19.02.2021 – L 3 AL 18/18 - auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass solche externen Beratungsgebühren erstattungsfähig sind, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 II SGB X notwendig erscheint und die Kosten die bei förmlicher Beauftragung gemäß § 63 II SGB X entstanden wären nicht überschritten werden.
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