Nochmal: Corona-Desinfektion bei Reparatur - AG Wolfratshausen differenziert...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.03.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1692 Aufrufe

Wie schön. Die Corona-Pandemie führt zu neuen Konflikten auch im Schadensersatzrecht. Vorgestern hatte ich bereits eine entscheidung hierzu. Heute Leitsätze aus einem Urteil des AG Wolfratshausen. Dort wird genau differenziert:

Nicht erstattungsfähig sind Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit um reine Arbeitsschutzmaßnahmen handelt, die den Allgemeinkosten unterfallen.

Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handelt es sich um Kosten, die nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern alleine dem Schutz des Kunden dienen. Diese Kosten können gesondert vergütet werden und sind daher vom Schädiger zu erstatten.

AG Wolfratshausen, Urteil vom 15.12.2020 – 1 C 687/20

 

Vielleicht hätte man den ersten Leitsatz auch anders sehen können....

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