Statt 60 km/h satte 107 km/h: Vorsatz?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.03.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|1974 Aufrufe

Vorsatz beim Geschwindigkeitsverstoß ist ein Klassiker des VerkehrsOWi-Rechts. Die Rechtsprechung der OLGe tendiert hier mittlerweile dazu, schon ab 40 % Überschreitung ein Vorsatzverurteilung des AG mitzumachen. Hier musste sich das OLG Brandenburg mit einem solchen Fall befassen:

 

(2.) Die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.

 (a.) Den Feststellungen und der diesen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass der Betroffene Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Würdigung der erhobenen Beweise grundsätzlich zu den ureigenen tatrichterlichen Aufgaben gehört, die in weiten Bereichen der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist. Dem Tatrichter bleibt es vorbehalten, sich eine Überzeugung von der Schuld oder der nicht vorhandenen Schuld des Angeklagten zu verschaffen. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Jedoch sind die Beweismittel und deren Würdigung in das schriftliche Urteil aufzunehmen, weil anderenfalls jede Überprüfung der Richtigkeit des Schuldspruchs ausgeschlossen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt vom Tatrichter regelmäßig eine Beweiswürdigung, in der die Ergebnisse der Beweisaufnahme - als Grundlage der tatsächlichen Feststellungen - darzustellen und erschöpfend zu würdigen sind. In welchem Umfang dies geboten ist, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt nach der Bedeutung, die der jeweiligen Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (statt vieler: BGH DRiZ 1994, 59 f.), wobei zu berücksichtigen ist, dass an ein Urteil in Bußgeldsachen nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden können wie an ein Urteil in Strafsachen (vgl. BGHSt 39, 291; BayObLG NZV 2003, 247; OLG Hamm NZV 2003, 295; OLG Rostock DAR 2001, 421). Der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegt dem mit der Sachrüge befassten Rechtsbeschwerdegericht nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtliche Fehler aufweist. Solche Fehler können darin begründet sein, dass die Beweiswürdigung unklar, unvollständig bzw. lückenhaft oder widersprüchlich ist, ferner gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 17 m. w. N.).

 Solche Fehler weist das angefochtene Urteil nicht aus. Das Tatgericht stützt seine Entscheidung über die Kenntnis des Betroffenen vor der Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Erkennbarkeit der Gefahrensituation bei einer bestehenden Baustelle („Großbaustelle“, „dreispuriger Ausbau“), das Führen des gesamten Verkehrs („sämtlicher Verkehr“) auf einer Fahrbahnseite (Abgrenzung durch „Betonelemente“), die besondere Länge der Baustelle, wiederholt aufgestellte Verkehrsschilder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Zeichen 274, § 41 Abs. 1 StVO), zuletzt 200 Meter und 1.000 Meter vor der Messstelle (S. 3, 6 UA). Bei einer Wertung all dieser objektiven Umstände in einer Gesamtschau ist der von der Bußgeldrichterin gezogene Schluss, dass der Betroffene Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte, rechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass - wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag - davon ausgegangen werden darf, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Vorschriftzeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. BGH aaO.; OLG Hamm ZfS 2008, 408).

 (b.) Dem Betroffenen ist darin beizupflichten, dass allein daraus, dass ein Kraftfahrer eine Geschwindigkeitsbeschränkung kennt, noch nicht geschlossen werden kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch bewusst und gewollt überschritten hatte (vgl. dazu auch OLG Celle ZfS 1996, 76; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010, 1 Ss 53/10 zit. n. juris). Damit hatte es im vorliegenden Fall aber gerade nicht sein Bewenden.

 Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aus objektiven Umständen, wie der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 (264/20) Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 (220/20); Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 (193/20) Beschluss vom 6. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 286/20 (178/20) siehe auch KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; OLG Jena VRS 111, 52). Im vorliegenden Fall geht es um ein wegen einer besonderen Gefahrenstelle angeordnetes Tempolimit, wobei die Messstelle - ausweislich der Urteilsgründe - in einem Bereich eingerichtet war, bei dem der komplette Verkehr über eine Fahrbahnhälfte geführt worden war. Mithin ging es hier um ein Tempolimit bei einer nicht nur ausgewiesenen, sondern auch für jeden Kraftfahrer erkennbaren Gefahrenstelle.

 Bloße Fahrlässigkeit hätte demzufolge nur damit begründet werden können, dass der Betroffene nicht bemerkt hätte, dass und in welchem Ausmaß er dieses Limit überschritten hätte. Dies war nach den von dem Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen indes fernliegend. Schon angesichts des massiven Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h drängte sich die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf (vgl. BGH DAR 1997, 497). Denn die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit war damit so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er in der Gefahrenstelle nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr (vgl. OLG Düsseldorf in NZV 1995, 161, 162). Auch ohne ständigen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeugs kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass ein geübter Kraftfahrer, der die erlaubten 60 km/h an einer Gefahrenstelle um fast 80% überschreitet, dies beispielsweise anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum ändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. BGH in NJW 1993, 3081, 3084 m.w.N.). Selbst wenn der Betroffene nicht auf den Tachometer geschaut hätte, würde dies - aus den oben genannten Gründen - der Annahme von Vorsatz nicht entgegenstehen. Der Betroffene hatte - wie oben dargelegt - auch ohne ständige Tachometerbeobachtung eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung der gefahrenen Geschwindigkeit.

 Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayOBLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227, OLG Jena VRS 111, 52). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dieses zumindest stark überhöhten Tempos unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß von 47 km/h zumindest billigend in Kauf nahm. Vorsatz setzt - wie oben dargelegt - nicht die positive Kenntnis von der exakten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zeitpunkt der Messung voraus (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 (264/20); Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 (220/20); Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 (193/20); Beschluss vom 6. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 286/20 (178/20); siehe auch OLG Düsseldorf NZV 1996, 463).

OLG Brandenburg Beschl. v. 19.2.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, BeckRS 2021, 2647 

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2 Kommentare

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40% zu schnell bedeutet ja auch rund 80% zuviel Endergie und entsprechende Verlängerung des Anhalteweges. Wer so fährt, dem darf man unterstellen, dass er weiß, was er tut und es auch will - zumal in einer typischen Situation, wo man auch ohne Blick auf die Schilder erkennen kann, was erwartet wird.
 

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Das relativiert sich bei Verstößen in einer FGZ ( 10 km/h max. Geschwindigkeit ) oder 30er-Zone sehr wohl.

Es erscheint mir problematisch, daß man ab einer Geschwindigkeit von 14 km/h in einem als FGZ ausgewiesenen breiten Straßenbereich von Rechts und Richter wegen schon Vorsatz-Täter ist ! in einer 30er -Zone ab 43 km/h.

Das Gericht kann dann schon sanktionieren wie es will bzw. nach Nase des Betroffenen - es muß ja nicht hinweisen oder begründen bzw. andere Faktoren als die Überschreitung um 40 % als solche betrachten ...

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