Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (auch BtMG und BtMVV) ist in Kraft getreten

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 31.03.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrechtCorona|5028 Aufrufe

Am 22.4.2020 trat die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft. Mit ihr wurden Ausnahmen und Ergänzungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: SGB V, Apothekengesetzes (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) – siehe dazu meine Blog-Beiträge vom 9.4.2020 und 22.4.2020.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung war allerdings gem. § 9 i.V.m. § 5 Abs. 4 IfSG bis zum 31. März 2021 befristet.

Gestern ist das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I, 370) in Kraft getreten. Künftig gilt die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt. Bisher befristete pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen und die Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern knüpfen künftig nur noch an die Feststellung dieser epidemischen Lage an - sie treten nicht mehr zu bestimmten Terminen außer Kraft (s. Pressemitteilung des Bundesrates).

§ 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung lautet daher nun wie folgt: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.“

In § 5 Abs. 4 Satz 1 IfSG heißt es: „Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.“

Zur Feststellung der epidemischen Lage heißt es in § 5 Abs. 1 IfSG: „Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. …“

Damit gelten die Ausnahmen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Abgabe von BtM von Apotheke zu Apotheke zur Linderung von Versorgungsnotständen) sowie den §§ 5 und 8 BtMVV (verschiedene Ausnahmen für die Verschreibung von Substitutionsmitteln) zur Sicherstellung der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln (insb. Substitutionsmitteln) während der Pandemie ohne konkrete zeitliche Befristung fort.

Die geplante Aufnahme der Regelungen in einem neuen § 5e BtMVV mit einer Befristung zum 31.2.2022 wurde nicht umgesetzt (s. meinen Beitrag vom 17.1.2021).

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