Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.04.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|4808 Aufrufe

Die Corona-Pandemie hat im Arbeitsrecht auch ein Schlaglicht auf die Verteilung des Betriebsrisikos geworfen. Hier müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.03.3021 - 8 Sa 674/20, PM 9/21) hatte es jetzt mit einem Fall der behördlich angeordneten Betriebsschließung zu tun. Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin einer Spielhalle. Der Betreiberin und Arbeitgeberin war aufgrund der der Coronaschutzverordnung NRW vom 22.03.2020 der Betrieb der Spielhalle untersagt. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 1.5.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die beklagte Arbeitgeberin hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten. Mit ihrer Klage begeht die frühere Mitarbeiterin u.a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie meint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.

Das LAG Düsseldorf hat der Klägerin die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto - bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten - zugesprochen. Dies folge aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befunden habe. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies seien Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und die Fortführung des Betriebs verhinderten. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasse dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirkliche, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Es sei mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasse. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehöre, sei nicht gegeben gewesen. Das LAG hat die Revision zugelassen.

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Ist zwar wild geraten, aber wollte der Anwalt des Arbeitgebers etwa den § 313 BGB bzgl. der Nacht- und Sonntagszuschlägen ins Spiel bringen? Insofern keine überraschende Rechtsprechung.

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