OVG Münster: Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung darf nach Hygieneverstößen weiterhin nicht beschäftigt werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.04.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|1979 Aufrufe

Eine auch arbeitsrechtliche Fragen aufwerfende Fallgestaltung ist jüngst vom OVG Münster (Beschluss vom 24.3.2021 - 12 B 198/21, PM vom 29.3.2021) entschieden worden. Bei einem Ausbruch von Covid-19 in der Seniorenresidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese, nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt. Der Kreis Minden-Lübbecke untersagte der Einrichtung daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Minden statt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte beim OVG Münster Erfolg.

Zur Begründung heißt es: Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, weil diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.

Wie könnten die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aussehen? In Betracht kommen dürfte eine außerordentliche Kündigung, m.E. auch ohne vorherige Abmahnung. Weiterhin müssten auch Schadensersatzansprüche der Einrichtung gegen die Leiterin in Erwägung gezogen werden. Annahmeverzugsansprüche der Leiterin für die Phase der Nichtbeschäftigung dürften an der Unzumutbarkeit der Annahme scheitern.

 

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