Verdoppelte Geldbuße wegen Vorsatzes? Darf das AG ohne rechtlichen Hinweis!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|5805 Aufrufe

Vor ein paar Tagen hatte ich im Blog diese Enstcheidung bereits hinsichtlich der Annahme des Vorsatzes bei einem Geschwindigkeitsverstoß besprochen. Heute geht es darum, dass das AG aufgrund des angenommenen Vorsatzes ohne weiteren Hinweis ein im Gegensatz zum Bußgeldbescheid verdoppeltes Bußgeld festsetzte:

 

(1.) Zutreffend hat das Bußgeldgericht angesichts der vorsätzlichen Begehungsweise die Regelgeldbuße für fahrlässige Begehungsweise gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt und infolge der straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen weiter maßvoll erhöht.

 Auch die gegenüber dem Bußgeldbescheid vom 19. August 2019 vorgenommene Verböserung der Geldbuße ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass das Verschlechterungsverbot nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dann nicht gilt, wenn das Bußgeldgericht durch Urteil entscheidet. Dies folgt aus dem Wesen des Einspruchs als Rechtsbehelf eigener Art. Der Einspruch des Betroffenen hat den Inhalt, dass der vorläufige Spruch der Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren zum Abschluss bringen soll, abgelehnt wird. Entsprechend führt der Einspruch im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Nachprüfung der getroffenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die nur vorläufigen Charakter hat. Der Einspruch bringt die Sache vielmehr dann, wenn die Verwaltungsbehörde nach Prüfung im Zwischenverfahren den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, aus einem Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde in das gerichtliche Hauptverfahren (vgl. BGHSt 29, 173, 175). Die Bedeutung des Bußgeldbescheides ändert sich bei einem wirksamen Einspruch des Betroffenen. Der Bußgeldbescheid verliert die Bedeutung einer vorläufigen Entscheidung und behält nur noch die einer tatsächlich und rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung. Entsprechend ist beispielsweise die Verwaltungsbehörde nach Einlegung eines Einspruchs nicht gehindert, im Zwischenverfahren den ersten Bußgeldbescheid zurückzunehmen und in einem zweiten Bußgeldbescheid nachteiligere Rechtsfolgen festzusetzen (siehe auch § 66 Abs. 2 Nr. 1 b OWiG). Gilt das Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren nach Einspruch nicht, können Umstände, die das Gericht veranlassen, eine höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid festzusetzen, überdies keine solche darstellen, die eine Hinweispflicht nach § 265 StPO iVm. 46 Abs. 1 OWiG auslösen (vgl. BayObLG DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587). Gleiches gilt erst Recht, wenn das Tatgericht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund bekannter Umstände auf eine höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid erkennt.

OLG Brandenburg Beschl. v. 19.2.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, BeckRS 2021, 2647

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Warum wurde mein Beitrag gelöscht, in dem ich kund tat, dass nach meiner Meinung die Entscheidung falsch ist und es vom Übergang von der Fahrlässigkeit im Bußgeldbescheid zum Vorsatz im Urteil auf jeden Fall eines Hinweises bedarf?

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