Ein Tag unentschuldigt gefehlt - fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|7566 Aufrufe

Dass ein bloß eintägiges unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers keinen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellt, sondern der Arbeitgeber zunächst einmal abmahnen muss, dürfte weithin Konsens sein. Aber gilt das auch dann, wenn es sich bei dem Fehltag überhaupt erst um den dritten Arbeitstag in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis handelt? Ja, meint das LAG Schleswig-Holstein:

Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.

Die Klägerin hatte zum 1.8.2019 bei dem Beklagten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte angefangen (by the way: zu einem gruselig niedrigen Entgelt, und man kann nur hoffen, dass die Parteien bloß eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart hatten) und ihre Arbeit wie vereinbart am Donnerstag, den 1.8.2019 aufgenommen. Am 5.8. und 6.8. hatte sie frei, um ihren Sohn in die Kindertagesstätte einzugewöhnen. Der Arbeitgeber erklärte am 5.8. - per E-Mail!, aber immerhin zusätzlich auch in der Schriftform des § 623 BGB - die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Anwendung der vertraglich vereinbarten, von § 622 BGB aber nicht zugelassenen Frist von nur einer Woche. Am 7.8. erschien die Klägerin nicht zur Arbeit, ab dem 8.8. war sie dann krankgeschrieben. Wegen des unentschuldigten Fehlens am 7.8.2019 kündigte der Beklagte erneut, diesmal außerordentlich.

Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB) am 20.8.2019 geendet hat, hatte vor dem ArbG Elmshorn Erfolg. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 3.6.2020 - 1 Sa 72/20, BeckRS 2020, 22591

Ein nennenswerter wirtschaftlicher Erfolg ist für die Klägerin mit diesem Sieg indes nicht verbunden. Denn für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit erhält sie keine Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 3 EFZG.

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Teilzeitbeschäftigung? Durchschnittlich 8 Stunden und 40 Minuten Arbeitszeit pro Arbeitstag ergeben sich aus dem Urteil ("... Die am 01. und 02.08.2019 geleisteten 17,34 Arbeitsstunden ...").

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