VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde muss schön begründet werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.04.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2079 Aufrufe

Vor ein paar Wochen war der VerfGH des Landes NRW bereits Gegenstand des Blogs. Es ging um die Rechtsprechung des Saarl. VerfGH zu Traffistar-Messungen. Damals hatte das NRW-Verfassungsgericht eine Fahrverbotsvollstreckung nicht aufgehalten. Jetzt ging es um eine Poliscan-Messung, die beim AG Lüdenscheid zu einer Verurteilung führte und dann zu einem erfolglosen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm. Das Verfassungsgericht hat dargestellt, worum es geht. Und natürlich weiß auch jeder Blogleser worum es geht. Aber dann stellt das VerfG fest, dass die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichenden Vortrags unzulässig sei.

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 Gründe: 

 I.

 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 120 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

 1. Der Märkische Kreis setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 5. Juli 2019 eine Geldbuße von 120 Euro fest. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 5. April 2019 auf der A 46 in Fahrtrichtung Brilon als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „PoliScan Speed“ erstelltes Lichtbild aufgeführt.

 Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das hiernach mit der Sache befasste Amtsgericht Lüdenscheid verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 nach Beweisaufnahme wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei führte es aus, dass die bei dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät nicht vorgesehene Speicherung von Rohmessdaten für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren darstelle, weil bei standardisierten Messverfahren eine Verwertung von Messergebnissen auch ohne eine solche Speicherung zulässig sei.

 Den vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24. September 2020 als unbegründet, weil ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehe und das amtsgerichtliche Urteil auch nicht wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. Das Oberlandesgericht wies dabei darauf hin, dass es weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, dass die unterlassene Speicherung von Rohmessdaten durch das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät kein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe.

 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid, das amtsgerichtliche Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Zum Zeitpunkt der Zustellung oder Mitteilung des Beschlusses des Oberlandesgerichts an seinen Verfahrensbevollmächtigten hat er darin keine Angaben gemacht. Das Datum ist auch nicht aus den Unterlagen ersichtlich, die er der Verfassungsbeschwerde beigefügt hat.

 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren durch die Verwendung des Messergebnisses des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts. Das Messergebnis unterliege wegen der unterbliebenen Speicherung der Rohmessdaten einem Beweisverwertungsverbot, das zu beachten gewesen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456 = juris). Danach gehört zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung.

 II.

 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden.

 a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 30. Juni 2020 - VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).

 Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs - wie hier - Zweifel bestehen können (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, und vom 16. Juni 2020- VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17). Für Letzteres kann genügen, dass der Zeitpunkt des Zugangs der maßgeblichen Entscheidung anhand eines Eingangsstempels erkennbar ist und dadurch die Prüfung ermöglicht wird, ob die Monatsfrist gewahrt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019- VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3).

 Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019- VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 17). Das ist mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Frage der Wahrung der Monatsfrist von Bedeutung, weil diese Frage ohne Ausführungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung oftmals nicht sicher beantwortet werden kann. Zu vielfältig sind dafür die Bekanntgabemöglichkeiten und zu unterschiedlich und oftmals zufällig die damit verbundenen Bekanntgabe- oder Zustellzeitpunkte. Der Bogen reicht von der Zustellung eines elektronischen Dokuments noch am Tag des Erlasses der angegriffenen Entscheidung, im Bußgeldverfahren etwa nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 174 Abs. 3 ZPO, über eine ebenfalls zügige Zustellung durch Telekopie, wie sie § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO ermöglicht, bis zur klassischen Zustellung oder Mitteilung per Post, die in einem Fall vielleicht sehr schnell, aber in einem anderen aufgrund widriger Umstände erst nach längerer Postlaufzeit erfolgt.

 Der Begründungspflicht auch hinsichtlich der Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nachzukommen, erlegt einem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 22). Im Fall anwaltlicher Vertretung- wie hier - gehört die Fristenkontrolle zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Die Fristwahrung in der Verfassungsbeschwerde darzulegen, bedeutet daher keinen nennenswerten Aufwand. Für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch er muss sich, sollen seine Bemühungen nicht vergeblich sein, im Zuge der Erstellung der Beschwerdeschrift mit der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zu wahrenden Frist auseinandersetzen.

 b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es hier. Zur Fristwahrung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl die Wahrung der Frist kalendarisch nicht offensichtlich ist. Auch ergibt sich die Fristwahrung nicht ohne Weiteres aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen.

 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 - VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 - VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Das ist hier der Beschluss des Oberlandesgerichts. Dieser datiert vom 24. September 2020, einem Donnerstag. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, auf welchem Weg und wann dieser Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom Gericht zugestellt oder formlos mitgeteilt worden ist (vgl. zur Relevanz der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 34/19.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 3). Das ist - anders als für die Zustellung des ebenfalls angegriffenen Bußgeldbescheids, der einen Posteingangsstempel des Verfahrensbevollmächtigten trägt - auch nicht aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen zu ersehen. Im Hinblick auf das Erlassdatum des Beschlusses und die kalendarische Situation kommt selbst für den Fall einer Zustellung oder Mitteilung per Post in Betracht, dass die Entscheidung bereits vor dem 29. September 2020, einem Dienstag, zugestellt oder mitgeteilt worden ist. Dann wäre die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zu wahrende Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 29. Oktober 2020 - wenn auch knapp - bereits abgelaufen gewesen.

 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.

VerfGH NRW Beschl. v. 23.2.2021 – VerfGH 163/20.VB-1, BeckRS 2021, 3852

 

Schade. Eine Sachentscheidung wäre schöner gewesen.

 

 

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1 Kommentar

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Mit anwaltlichem Schriftsatz...

Ein katastrophaler Anwaltsfehler! Dass der anzufechtende Bescheid mit einem Zustellungsdatum angegeben wird, ist Allgemeingut, vgl. a. II 1 des Merkblatts des BVerfG. Der Mann ist entweder blutiger Anfänger oder war nicht zurechnungsfähig.

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