Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzprozess

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1749 Aufrufe

Die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess schließt die Möglichkeit aus, den Arbeitsvertrag durch die Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung wieder zu beseitigen.

Das hat das BAG zutreffend entschieden. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist nach § 4 Satz 1 KSchG, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Hat diese Klage Erfolg, ist zugleich festgestellt, dass bei Zugang der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., etwa BAG 20.3.2014 - 2 AZR 1071/12, NZA 2014, 1131). Das schließt eine Anfechtung, die nach § 142 Abs. 1 BGB die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung grundsätzlich rückwirkend beseitigt, aus.

BAG, Urt. vom 18.2.2021 - 6 AZR 92/19, NZA 2021, 446

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