Betriebsrätemodernisierungsgesetz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3404 Aufrufe

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) auf den Weg gebracht. Es dürfte das letzte größere arbeitsrechtliche Legislativprojekt dieser Wahlperiode sein. Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Das vereinfachte Wahlverfahren wird auf mittelgroße Betriebe erweitert und zugleich die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert (§ 14 Abs. 4, § 14a BetrVG)
  2. Das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung haben Auszubildende künftig unabhängig von ihrem Alter (§ 60 BetrVG)
  3. Eine Wahlanfechtung wegen Fehlern in der Wählerliste ist künftig nur noch möglich, wenn zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Der Arbeitgeber kann seine Wahlanfechtung nicht darauf stützen, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (§ 19 Abs. 3 BetrVG)
  4. Der besondere Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl wird personell erweitert (§ 15 KSchG)
  5. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG wird um eine neue Nr. 14 erweitert: Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Benötigt der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben betreffend die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz einen Sachverständigen, gilt dessen Hinzuziehung als erforderlich (§ 87 Abs. 1, § 80 Abs. 3 BetrVG)
  6. Bei Fragen der beruflichen Bildung können Betriebsrat und Arbeitgeber die Einigungsstelle um Vermittlung ersuchen, wenn sie sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können. Die Einigungsstelle kann versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, aber keinen die Einigung ersetzenden Spruch fällen (§ 96 Abs. 1a BetrVG, ähnlich wie beim Interessenausgleich).
  7. Auch nach dem (hoffentlich baldigen) Ende der Covid-19-Pandemie soll Betriebsratsarbeit unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich bleiben. Betriebsratssitzungen können als Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt werden; auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder muss allerdings eine Präsenzsitzung stattfinden.
  8. Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan können mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden, auch der Spruch der Einigungsstelle kann auf diese Weise unterzeichnet werden (§§ 30, 76 Abs. 3 BetrVG und Folgeänderungen).
  9. Abgeräumt wird schließlich eine seit Inkrafttreten der DS-GVO umstrittene Frage, nämlich diejenige, ob der Betriebsrat "Verantwortliche Stelle" für den Datenschutz ist: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist (allein) der Arbeitgeber der Verantwortliche iSd. DS-GVO. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen (§ 79a BetrVG).

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

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