Anfechtungsklage: Antrag bei § 28 II 1 WEG?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 14.04.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht2|2406 Aufrufe

Ein Wohnungseigentümer kann nach § 43 II Nr. 4, 44 I 1 WEG gegen einen Beschluss nach § 28 II 1 WEG vorgehen. Welcher Antrag ist ratsam/vorstellbar? Möglichkeiten:

1. Es ist möglich, alle Nachschüsse und die vorangegangenen Vorschüsse, soweit diese angepasst werden, insgesamt anzufechten. Der Gebührenstreitwert ist dann nach § 49 S.1 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf nach § 49 S. 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Der Gebührenstreitwert wird daher idR nach § 49 S. 2 GKG bestimmt werden. Beispiel: Alle Nachschüsse belaufen sich auf 10.000 EUR. Angepasste Vorschüsse gibt es nicht. Auf die klagende Partei entfällt ein Nachschuss von 500 EUR. Der Gebührenstreitwert beträgt dann 3.750 EUR (siehe auch Drasdo NZM 2020, 953 (955). Die Klage hat Erfolg, wenn alle Nachschüsse und angepassten Vorschüsse insgesamt fehlerhaft berechnet worden waren. Ein seltener Fall. Oder??

2. Es sollte auch möglich sein, einen Teil aller Nachschüsse und die vorangegangenen Vorschüsse, soweit diese angepasst werden, anzufechten (so Hügel/Elzer WEG § 28 Rn. 211; siehe auch Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 882; aA Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021 Kap. 10 Rn. 100; BeckOK WEG/Bartholome, 44. Ed. 2.4.2021, § 28 Rn. 132). Der Gebührenstreitwert ist dann nach § 49 S.1 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf nach § 49 S. 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Der Gebührenstreitwert wird daher idR nach § 49 S. 2 GKG bestimmt werden. Beispiel: Alle Nachschüsse belaufen sich auf 10.000 EUR. Angepasste Vorschüsse gibt es nicht. Auf die klagende Partei entfällt ein Nachschuss von 500 EUR. Der Kläger meint, dieser müsste sich über 410 EUR belaufen, da man Kosten von 100 EUR nicht auf alle 10 Wohnungseigentümer (jeder müsste dann 10 EUR tragen), sondern nur auf ihn umgelegt hat. Der Gebührenstreitwert beträgt dann 630 EUR.

Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 884 meinen, diese Möglichkeit scheide "kategorisch" aus. Der Kläger müsse allerdings auch nicht den ganzen Nachschuss anfechten, sondern könne wenigstens den Betrag, der auf die Erhaltungsrücklage (und wohl andere Rücklagen) entfällt, aussparen (so auch SEHR/Becker, Die WEG-Reform 2020, § 7 Rn. 65 und MüKoBGB/Skauradszun WEG § 28 Rn. 74, 75).

Lehmann-Richter/Wobst argumentieren gegenüber der Nichtteilbarkeit mit § 139 BGB. Mich überzeugt das (so auch Hügel/Elzer WEG § 28 Rn. 212), noch nicht aber das Ergebnis.

  • Beschlussgegenstand sind Forderungen, was nicht zuletzt § 49 S. 2 GKG zeigt. Warum sind die nicht zerlegbar?
  • Warum soll die GdW nicht 410 EUR haben wollen, wenn der klagende Wohnungseigentümer bereit ist, wenigstens die zu zahlen (und nicht die ganzen 500)?
  • Warum soll der Kläger 500 EUR anfechten (die Forderung gegen ihn), wenn er nur, wie er weiß, 90 EUR angreifen kann und daher iHv 410 EUR sachlich unterliegen wird - also überwiegend! Ist ihm das zumutbar?
  • Wie kommt der Kläger auf dem Boden der ggf. sogar hM aus der Kostenfalle?
  • Oder gibt es keine Kostenfalle? Meint die ggf. hM, dass die Gemeinschaft sämtliche Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, da der Beschluss nach § 28 II 1 WEG insgesamt für ungültig zu erklären ist, auch wenn es der Sache nach nur um eine Kostenposition geht und die Forderung iHv 410 EUR nicht zu beanstanden ist?
  • Ist mithin nicht die Forderung anzugreifen, sondern stets der Gesamtbeschluss? Warum? Er begründet gegen mich eine Forderung. Kann ich die nicht angreifen? Wie war es bislang?

3. Ist es aber möglich, nur den auf einen Wohnungseigentümer entfallenden Nachschuss anzufechten, zB die konkret auf ihn entfallende Nachschusszahlung von 500 EUR? Das glaube ich nicht. Warum? Hat die Klage Erfolg, müssen die anderen Wohnungseigentümer mehr Nachschuss zahlen oder die Anpassung ihrer Vorschüsse fällt geringer aus (so auch Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 888; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021 Kap. 10 Rn. 101; BeckOK WEG/Bartholome, 44. Ed. 2.4.2021, WEG § 28 Rn. 131).

4. Kann ich auf dem Boden der hM bei einer Anfechtung Gründe nachschieben? Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 894 bejahen das. Ich selbst bejahe das auch, weil ich ein Nachschieben immer erlauben will und die Mängel nicht als Streitgegenstand sehe. Das aber lehnen Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 891 ab.

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2 Kommentare

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Ich meine, der Beschluss über die Forderung (Nachschuss/Abrechnungsspitze) kann nur ganz oder gar nicht angefochten werden. Die Forderung ist nämlich nicht teilbar. Sie ist das Ergebnis einer Abrechnung diverser Positionen, die für sich genommen aber nicht Beschlussgegenstand sind. Deshalb unterliegt der Kläger im obigen Beispiel auch nicht iHv 410 €. Er obsiegt nämlich (ganz), wenn der beschlossene Nachschuss nicht die richtige Höhe hat, ohne Rücksicht darauf, wie groß die Abweichung ist.

Man kann aus der Anfechtung auch nicht "wenigstens den Betrag, der auf die Erhaltungsrücklage entfällt, aussparen". Der Nachschuss entfällt zwangsläufig nur auf die Bewirtschaftungskosten, denn bei den Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage erfolgt keine Anpassung. Das Beispiel bei Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 884 ist praxisfern oder falsch, da es davon ausgeht, es würde der Vorschuss zur Erhaltungsrücklage im Zuge der Abrechnung um 50 EUR reduziert. Vorschüsse werden angepasst, soweit die tatsächlichen Kosten der Prognose im Wirtschaftsplan nicht entsprachen. Bei Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage kann es das nicht geben. Man kann hier nicht die voraussichtlichen Kosten an die tatsächlich entstandenen Kosten anpassen. Eine Gemeinschaft wollte einen bestimmte Betrag der ER zuführen und dabei bleibts, es gibt hier keine Anpassung der Vorschüsse auf die ER. Genau genommen ist deshalb der Gesetzestext irreführend, denn Zahlungen auf die ER sind eigentlich keine Vorschüsse.

Das kann man so sehen. Sollte man es so sehen? Beispiel: Es gibt insgesamt Nachschüsse über 60.000 EUR (es gab keine Vorschüsse). Auf den klagenden Wohnungseigentümer entfällt ein Nachschuss von 6.000 EUR. Richtig wären 5.990 EUR. Der klagende Wohnungseigentüme kann wegen der 10 EUR alle Nachschüsse ohne Kostenrisiko für ungültig erklären lassen? 
 

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