BGH: Anforderungen an die Beschlussfassung der Aktionäre über eine verhältniswahrende Abspaltung („Metro/Ceconomy“)

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 14.04.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 23. Februar 2021 (II ZR 65/19) u. a. entschieden, dass für eine verhältniswahrende Abspaltung neben dem Hauptversammlungsbeschluss keine Sonderbeschlüsse von Vorzugs- und Stammaktionären erforderlich sind.

Gegenstand der Entscheidung ist die Beschlussfassung der Aktionäre einer börsennotierten AG über die Zustimmung zu einem Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag. Gefasst wurde der Beschluss mehrheitlich durch die Hauptversammlung mit den Stimmen der Stammaktionäre ohne gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre. Die Eintragung wurde nach mehreren Beschlussmängelklagen gerichtlich freigegeben (hierzu mein Beitrag vom 21. Dezember 2017). Der Senat hatte damit noch in der Hauptsache zu entscheiden. Im Ergebnis erkennt er keine Anfechtungsgründe.

Zugänglichmachen des Spaltungsvertrags: auch Urkundenmantel und Vollmachten

Zu beanstanden sei allein, dass den Aktionären im Vorfeld und in der Hauptversammlung die Abschrift des beurkundeten Vertrags ohne Urkundenmantel und Vollmachten zugänglich gemacht worden sei. Diese formbezogenen Merkmale müssten wiedergegeben werden, um die Informationspflichten aus § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 64 Abs. 4, § 125 UmwG zu erfüllen. Der Fehler sei jedoch nicht relevant (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG) und führe daher nicht zur Anfechtbarkeit.

Kein Einstimmigkeitserfordernis wegen gewahrter Beteiligungsverhältnisse

Der Hauptversammlungsbeschluss sei nicht wegen § 128 S. 1 UmwG unwirksam. Danach bedarf ein Auf- oder Abspaltungsvertrag der Zustimmung aller Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, wenn diesen die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers nicht in dem Verhältnis zugeteilt werden, das ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger entspricht. Verhältniswahrend in diesem Sinne sei eine Abspaltung, wenn – wie hier – die Beteiligungsquote der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Hinblick auf den übertragenen Vermögensteil unverändert bleibe. Die Gesamtbeteiligung am übernehmenden Rechtsträger hingegen sei unerheblich.

Kein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gemäß § 65 Abs. 2 UmwG

Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gemäß § 65 Abs. 2, § 125 UmwG sei nicht erforderlich gewesen. Nach den Vorschriften bedarf ein Spaltungsbeschluss der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Aktiengattung, wenn mehrere Gattungen vorhanden sind. Zu den „stimmberechtigten“ Aktionären zählt der Senat hier nur die Stammaktionäre.

Das Zustimmungserfordernis sei nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf die Vorzugsaktionäre zu erstrecken. Zwar sei gemäß Art. 93 Abs. 2 Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 ein Sonderbeschluss für jede Gattung derjenigen Aktionäre erforderlich, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt würden – ohne dass die Stimmberechtigung als Voraussetzung genannt werde. Abspaltungen und Ausgliederungen i. S. d. UmwG fielen jedoch (anders als Aufspaltungen) schon nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Selbst innerhalb des Anwendungsbereichs sei § 65 Abs. 2 UmwG nicht erweiternd auszulegen. Denn das deutsche Recht trage der Richtlinienvorgabe im Rahmen des § 141 AktG Rechnung.

Kein Sonderbeschluss wegen Beeinträchtigung des Vorzugs

Ein Sonderbeschluss sei schließlich auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 AktG erforderlich. Danach bedarf ein Beschluss, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Die Vorschrift werde zwar nicht – wie bislang in der Literatur überwiegend vertreten – von § 65 Abs. 2 UmwG als speziellere Norm verdrängt. Sie schütze aber nur gegen unmittelbare rechtliche Beeinträchtigungen und nicht gegen Maßnahmen, die den Vorzug nur wirtschaftlich beeinflussten. Anders als bei einer Aufspaltung bestünden bei einer Abspaltung die Anteile an der übertragenden Gesellschaft und damit auch die Vorzugsrechte rechtlich unverändert fort.

 

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