OLG Hamm: zur einvernehmliche Pflichtteilsgeltendmachung bei Pflichtteilsstrafklausel

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 19.04.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht1|2337 Aufrufe

Gemeinschaftliche Testamente enthalten oftmals eine Pflichtteilsstrafklausel, die etwa wie folgt lautet: „Wer den Pflichtteil verlangt, ist im zweiten Erbfall enterbt.“ Nach dem ersten Erbfall stellt sich oftmals heraus, welche negativen steuerlichen Konsequenzen es hat, wenn die Kinder im ersten Erbfall nicht am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils partizipieren. So können sie ihren Freibetrag von 400.000 EUR nicht nutzen. Freibeträge könnten dennoch genutzt werden, wenn die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Sie sind dann allerdings im zweiten Erbfall auch dann enterbt, selbst wenn das Verlangen im Einvernehmen mit dem längerlebenden Elternteil erfolgt. Darauf weist das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 27.1.2021, Az. 10 W 71/20, hin. In dem dortigen Fall konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greifen soll, wenn der Pflichtteil einvernehmlich mit dem überlebenden Ehegatten verlangt wurde. Dies hatte bereits das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 2.8.2020 entschieden (Az. 20 W 49/09).

Was heißt das für die Gestaltung? Eine Pflichtteilsstrafklausel sollte ein subjektives Element enthalten und etwa wie folgt formuliert werden: „Sollte der Pflichtteil gegen den Willen des längerlebenden Ehegatten geltend gemacht werden, so ist das entsprechende Kind im zweiten Erbfall enterbt.“

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