Mehrfachbegründungen bei der WEG-Anfechtungsklage nach § 44 I 1 WEG

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 20.04.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht2|2398 Aufrufe

Jacoby und Lehmann-Richter nehmen ZMR 2021, 273 ff. zu Mehrfachbegründungen bei der Anfechtungsklage nach § 44 I 1 WEG Stellung. Sie sind der Ansicht, jeder Beschlussmangel, der nach dem Vortrag des Klägers für sich genommen die Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen solle, sei ein eigenständiger Lebenssachverhalt. Folge: Werde ein Beschluss wegen verschiedener Mängel angefochten, lägen unterschiedliche Streitgegenstände vor.

Hätten Sie Recht, hätte dies unter anderem die folgenden Konsequenzen (im Einzelnen Jacoby und Lehmann-Richter ZMR 2021, 273 (274 ff.):

  • Die klagende Partei muss klarstellen, ob sie Mängel im Wege objektiver Klagehäufung verfolgt (§ 260 ZPO) oder im Wege von Haupt- und Hilfsanträgen. Ohne Klarstellung liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Hier muss das Gericht nach § 139 ZPO agieren.
  • Der Gebührenstreitwert erhöht sich (§ 39 GKG), wenn man keine wirtschaftliche Identitöt annimmt.
  • Der klagenden Partei können Kosten auferlegt werden, obwohl der angegriffene Beschluss für ungültig erklärt wird. Es ist also hoch gefährlich, mehrere Beschlussmängel in den Raum zu stellen. Andererseits kann man weiterhin nach hM keine Beschlussmängel nachschieben.
  • Der Richter muss, am besten im Tenor, zu den einzelnen Beschlussmängeln Stellung nehmen. Seine Prüfung endet nicht, wenn er einen Beschlussmangel gefunden hat, der die Anfechtung trägt. Die Klage ist ggf. "im Übrigen" abzuweisen.
  • Wir bekommen viele Probleme mit § 321 ZPO.

Zur Begründung geben die Autoren im Kern den Wegfall von §§ 46 II, 48 IV WEG a.F. und die Idee an, jeder Beschlussmangel sei ein anderer Lebenssachverhalt. So sei es auch im Aktienrecht (siehe aber BGH, Urteil vom 22. 7. 2002 - II ZR 286/01: "Der Senat folgt im Grundsatz der Minderheitsmeinung. Als Klagegrund sieht er die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses an. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mängel zusammengefasst, die dem Hauptversammlungsbeschluss anhaften und die zur Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen.").

Folgte man den Autoren, wären Anfechtungsklagen in der Zukunft für die Parteien, die Rechtsanwälte und die Gerichte

  • viel schwieriger,
  • viel teurer,
  • im Ergebnis unvorhersehbar
  • und viel riskanter.

Hätten sie Recht, muss der Gesetzgeber also unmittelbar tätig werden und den Geist wieder in die Flasche stecken. Die Anfechtungsklage nach dem WEMoG wäre eine klare Einschränkung der Verbraucherrechte. Das kann doch nicht das Ziel des WEMoG gewesen sein? Anfechtungsklagen sind eine Standardklage.

Die wohl vertretbare Alternative bestünde darin, den Lebenssachverhalt, ein Element des Streitgegenstandes, weiter als die Autoren zu sehen. Er könnte der ganze Vorgang sein, einen Beschluss zu fassen, von der Ladung bis zur Verkündung. Der Lebenssachverhalt wäre dann das ganze dem Klageantrag zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte. So sehe ich selbst das - auch auf dem Boden des WEMoG (BeckOK WEG/Elzer, 44. Ed. 2.4.2021, WEG § 44 Rn. 57).

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2 Kommentare

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Der Artikel ist leider nicht sinnvoll lesbar.

Aus der Überschrift "Anfechtungsklage" schließt man zunächst, dass man sich vermutlich im Verwaltungsrecht befindet, denn das Rechtsgebiet wird leider nicht angegeben. Im weiteren Text merkt man dann langsam, dass es sich wohl nicht um Verwaltungsrecht handelt. Aber was wurde denn nun angefochten? Beschluss der Mitgliederversammlung eines e.V. oder einer Wohnungseigentümerversammlung?

Beim weiteren Lesen wird dann eine Entscheidung des zweiten Zivilsenats des BGH erwähnt. Also müssen wir uns im Gesellschaftsrecht befinden. Aha. Also wahrscheinlich Beschlussmängel in der Hauptversammlung einer AG. Das hätte man dem Leser auch schon gleich am Anfang mitteilen können.

Note:  leider ungenügend

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Sehr geehrter Herr Kelle,

Danke für Ihre Rückmeldung. Ich habe in der Überschrift und im Text jetzt § 44 I 1 WEG zitiert.

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