Beharrlichkeit beim Handyverstoß

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.04.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2395 Aufrufe

Klar kann auch ein Handyverstoß zur Annahme von Beharrlichkeit führen. Im vorliegenden Fall gab es als Voreintragungen einen "Handyverstoß" und zwei GeschwindigkeitsOWis. Jetzt legte der Betroffene erneut einen Handyverstoß hin. Die Geldbuße wurde verdoppelt. Das OLG fand das o.k. Und auch die Fahrverbotsanordnung war nicht zu beanstanden:

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 Gründe: 

 I.

 Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Mai 2020 gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt.

 Auf den dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 18. November 2020 wegen dieses Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

 „Der Betroffene befuhr am 17.03.2020 um 15.20 Uhr mit dem PKW Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... in ... den K-Damm in südwestliche Richtung, also in Richtung H. und verwendete in Höhe des A-Platzes während der Fahrt als Kraftfahrzeugführer bewusst und willentlich ohne Freisprecheinrichtung ein Mobiltelefon (Smartphone), das er

 - zum einen mit beiden Händen in Brusthöhe vor sich hielt, dabei auf dem beleuchteten Display mit beiden Daumen tippte, dadurch die Anfahrtsphase der grünen Lichtzeichenanlage in Höhe der von rechts einmündenden L-straße nur verzögert nachkam,

 - zum anderen, in dem er nach dem Anfahren dieses Smartphone nunmehr mit seinem leicht ausgestreckten rechten Arm in der Hand vor seinem Oberkörper mit dem weiterhin beleuchteten Display hielt und fortlaufend während der Fahrt Tipp und Wischbewegungen darauf vollzog, so den Kreuzungsbereich mit seinem Wagen fahrend passierte sowie den Kurfürstendamm weiter im Stop-and-go-Verkehr entlang fuhr, obwohl ihm bewusst war, dass beide Nutzungsvarianten während des fließenden Verkehrs für ihn als Kraftfahrer nicht zulässig waren und er gegen die Straßenverkehrsordnung damit verstieß.“

 Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 12. Januar 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 II.

 Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

 1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

 2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

 a) Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält in jeder Hinsicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Stand.

 Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19 -, BeckRS 2020, 11446 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 3 Ws (B) 174/20 -, juris). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 218/19 -, juris) und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

 Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 Ws (B) 25/20 -,juris; KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - (6) 121 Ss 91/17 (32/17) -, BeckRS 2017, 133791).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Vorbringen des Betroffenen gegen die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen beschränkt sich auf teils urteilsfremde Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 201). Das Gericht hat sich im Übrigen entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend mit der fehlenden Erinnerung des Zeugen K. auseinandergesetzt. Es hat außerdem detailliert dargestellt, in welchem Umfang die Zeugen in das Kraftfahrzeug des Angeklagten hineinsehen konnten. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich das Rechtsmittel des Betroffenen demnach als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

 b) Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

 aa) Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände. Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG von 100 Euro auf 200 Euro ist angesichts der drei im Urteil rechtsfehlerfrei dargestellten Voreintragungen, von denen eine zutreffend als einschlägig benannt wird, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 20).

 bb) Auch die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist nicht zu beanstanden.

 (1) Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen verletzt (Handlungsunwert, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 3 Ws (B) 100/18 - und 22. August 2007 - 3 Ws (B) 429/06 -, beide juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 1364/07 -, juris).

 Bei der Anordnung eines Fahrverbotes ist den Gerichten ein Rechtsfolgenermessen eingeräumt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 und 22. August 2007 a.a.O.). Sind - wie hier - die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedarf es näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz BKatV ist, kommt daher die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2018 und 22. August 2007 a.a.O.). Nach dieser Vorschrift ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb des letzten Jahres eine Geldbuße rechtkräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (vgl. BGHSt 38, 231; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

 Dem Zeitmoment kommt dabei, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Taten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).

 (2) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei die Verhängung des Fahrverbots begründet.

 Ausweislich der Feststellungen ist die Betroffene verkehrsrechtlich seit 2018 wiederholt in Erscheinung getreten. Am 22. April 2018 benutzte er als Führer eines Kraftfahrzeugs vorsätzlich ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation diente, in vorschriftswidriger Weise. Gegen ihn wurde eine erhöhte Geldbuße von 140,- Euro verhängt, jene Entscheidung ist seit dem 1. August 2018 rechtskräftig. Noch vor der Rechtskraft überschritt der Betroffene am 18. Mai 2018 die Geschwindigkeit innerorts um 23 km/h, weswegen gegen ihn wegen einer Vorerfassung im Fahreignungsregister mit Rechtskraft vom 18. September 2018 eine erhöhte Geldbuße von 120,- Euro festgesetzt wurde. Wenige Monate später, nämlich am 4. Januar 2019, überschritt der Betroffene erneut die Geschwindigkeit innerorts, nunmehr um 24 km/h, weswegen eine Geldbuße von 80 Euro festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 22. März 2019 rechtskräftig. Am 17. März 2020 beging der Betroffene wiederum den hier in Rede stehenden erneuten vorsätzlichen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Damit steht fest, dass der Betroffene innerhalb von nicht einmal zwei Jahren viermal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 Zutreffend hat das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen eingestellt, dass es sich bei der folgenlos gebliebenen Nutzung des Mobiltelefons um einen noch leichten Verstoß handelt. Andererseits hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das zeitliche Moment berücksichtigt, das eine hohe Rückfallgeschwindigkeit ausweist. Dabei fällt es in Anbetracht der Vielzahl der Verstöße nicht ins Gewicht, dass das Amtsgericht die fehlende Rechtskraft der Entscheidung vom 22. April 2018 zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes am 18. Mai 2018 nicht gesondert gewürdigt hat. Denn bereits der Umstand, dass die Geldbußen sowohl der ersten als auch der zweiten Voreintragung bereits wegen einer Voreintragung im Vergleich zur Regelgeldbuße erhöht worden waren, demonstriert ausreichend, dass dieser Appell an das Verhalten der Betroffenen im Straßenverkehr vergeblich war.

 Rechtsfehlerfrei hat das Gericht auch begründet, warum zwischen den vier Verkehrsordnungswidrigkeiten der erforderliche innere Zusammenhang gegeben ist, der den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität zulässt (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).

 Der wiederholte Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen gegen bußgeldrechtliche Bestimmungen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020 - 202 ObOWi 1044/20 -, juris). Diese Wertung wird belegt durch die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 23 Abs. 1a und 1b StVO (BGBl. 2017 I, 3549) zum Verbot der Nutzung elektronischer Geräte, denn dieser Verstoß fand gleichzeitig Aufnahme in Teil II des Bußgeldkataloges (vgl. lfd. Nrn. 246.1, 246.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV). Außerdem wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Fahrverbot vorsehenden Nummern 246.2 und 246.3 des Bußgeldkatalogs (Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs mit Gefährdung oder Sachbeschädigung) ergänzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. März 2019 - 202 ObOWi 96/19 - juris). Dies veranschaulicht, dass der Verordnungsgeber der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blick-Abwendung und der damit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung des Kraftfahrzeugführers bei gleichzeitiger massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter Rechnung tragen will (vgl. BR-Drucks. 556/17 vom 12. Juli 2017, S. 11ff).

 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der abstrakten Gefährlichkeit des wiederholten Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO, die jeweils vorsätzliche Begehungsweise und die - wenngleich nicht einschlägigen - zwei Voreintragungen im Ergebnis das Fahrverbot als notwendig und verhältnismäßig angesehen hat. Dass hinsichtlich der Geschwindigkeitsverstöße der in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannte Wert von 26 km/h in beiden Fällen noch nicht erreicht worden ist, ändert nichts daran, dass das Amtsgericht in der Gesamtschau rechtsfehlerfrei der Beharrlichkeit der Pflichtverletzung ein dem Regelfall vergleichbares Gewicht zugemessen und nachvollziehbar begründet hat, warum der angestrebte Zweck einer hinreichenden Einwirkung auf den Betroffenen mit einer Erhöhung der Geldbuße (§ 4 Absatz 4 BKatV) nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - III 3 RBs 256/13 -, juris). Auch die Möglichkeit, wegen Vorliegen eines Härtefalls ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, hat das Amtsgericht geprüft und rechtfehlerfrei verneint, zumal es dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt hat, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen.

KG Beschl. v. 4.2.2021 – 3 Ws (B) 6/21, BeckRS 2021, 2934

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