ArbG Köln: Keine Kündigung wegen Corona-Quarantäne

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2615 Aufrufe

In einem Kleinbetrieb ohne allgemeinen Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 KSchG) verstößt die Kündigung eines Arbeitnehmers, der wegen des Kontakts zu einer Corona-infizierten Person in häuslicher Quarantäne verbleiben muss, auch dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung des Arbeitgebers eine schriftliche Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt nicht zeitnah beizubringen vermag.

Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden. (Leitsatz diesseits formuliert)

Der klagende Arbeitnehmer ist in einem kleinen Dachdeckerbetrieb beschäftigt, in dem der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) kündigen kann (§ 23 Abs. 1 KSchG). Auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts befand er sich im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte er seinen Arbeitgeber. Dieser bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Kläger wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Das ArbG Köln hat der Klage gegen die Kündigung stattgegeben. Die Kündigung sei sitten- (§ 138 BGB) und treuwidrig (§ 242 BGB). Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

ArbG Köln, Urt. vom 15.4.2021 - 8 Ca 7334/20, mit Material der Pressemitteilung

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