Dieselskandal und Annahmeverzug

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 05.05.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2125 Aufrufe

Die Klägerinnen und Kläger, die sich von der Volkswagen AG sittenwidrig getäuscht sehen, streben in der Regel die Feststellung an, dass sich die Volkswagen AG mit der Rücknahme des von der klagenden Partei erworbenen Fahrzeuges in Verzug befindet.

Insoweit ist auf ein aktuelles BGH-Urteil hinzuweisen (BGH, Urteil vom 20. April 2021 – VI ZR 521/19). Das wörtliche Angebot der klagenden Partei auf Rückgabe des Fahrzeugs war im Fall an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Rückzahlung des Kaufpreises in einem Umfang, der die Schadensersatzpflicht mehr als 30 % überstieg. Der VI. Zivilsenat urteilte, eine solchermaßen überhöhte Forderung schließe den Annahmeverzug aus. Diese Beurteilung reiht sich in die bisherigen Judikate ein, diese sind aber etwas deutlicher. Etwa bei BGH, Urteil vom 14.12.2020 – VI ZR 573/20, Rn. 4 (siehe auch BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 397/19, rn. 30) heißt es: „Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, war das wörtliche Angebot des Kl. auf Rückgabe des Fahrzeugs an unberechtigte Bedingungen geknüpft, nämlich an die Erstattung des vollen Kaufpreises (ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) zuzüglich Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung. Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus“.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen