Anspruch auf staatliche Suizidhilfe durch Erlaubniserteilung zum Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels - ein Überblick

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 13.05.2021

Die Frage, ob jemand, der sich für einen Freitod entscheidet, einen Anspruch auf eine staatliche Suizidhilfe durch Erlaubniserteilung zum Erwerb von Natriumpentobarbital hat, beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Auf die dies verneinende Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 24.03.2021 - 9 B 50/21, BeckRS 2021, 7487) habe ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 5.4.2021 hingewiesen. Das VG Köln hat mit sehr lesenswertem Urteil vom 24.11.2020 (7 K 13803/17, BeckRS 2020, 35026) die Klage des unheilbar erkrankten Klägers zurückgewiesen, der zuvor erfolglos beim BfArM die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb von 15 g Natriumpentobarbital zum Zwecke der Begehung eines Suizids beantragt hatte. Natriumpentobarbital ist ein hoch wirksames, schnell anflutendes Barbiturat, es ist nach Anl. III als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Natriumpentobarbital kommt bei Dosierungen bis 100 mg als Schlafmittel, als Brechmittel und Antidepressivum zur Anwendung. In hohen Dosierungen von etwa 15 g tritt aber eine Ausschaltung des Bewusstseins, eine Atemlähmung und der Tod ein, weshalb es häufig als Freitodhilfe genutzt wird.

Bevor ich auf die Entscheidungsgründe des VG Köln eingehe, möchte ich die vorangegangene, kontrovers geführte Debatte um diese Rechtsfrage aufzeigen:

1. BVerwG Urteil vom 2.3.2017 – 3 C 19/15, NJW 2017, 2215:

Das BVerwG entschied am 2.3.2017, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des BtMG ausnahmsweise vereinbar sei, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde.

2. Gutachten von Prof. Di Fabio von November 2017:

Prof. Di Fabio kam in einem im November 2017 erstellten Gutachten demgegenüber zum Ergebnis, dass das BVerwG mit seiner Gesetzesinterpretation in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingreife, so dass das BfArM sich in diesen Fällen weigern könne, eine Erwerbserlaubnis nach § 3 BtMG auszusprechen (Di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen, 2017).

3. VG Köln Vorlagebeschluss v. 19.11.2019 – 7 K 13803/17, BeckRS 2019, 34083:

Das VG Köln setzte das Verfahren hinsichtlich der Klage des vorgenannten unheilbar erkrankten Klägers mit Entscheidung vom 19.11.2019 zunächst aus und legte es dem BVerfG zur Entscheidung vor, ob die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, die den Erwerb von Betäubungsmitteln der Anlage III zum Zweck der Selbsttötung ohne Ausnahme ausschließt, mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Selbstbestimmung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist.

4. BVerfG Urteil vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 ua, NJW 2020, 905:

In dieser Entscheidung erklärte das BVerfG das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. § 217 StGB mache es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Am Rande macht das BVerfG auch Ausführungen auf die möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf die zukünftige Ausgestaltung des BtMG (Rn. 338 ff.):

„Aus der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB folgt nicht, dass der Gesetzgeber sich einer Regulierung der Suizidhilfe vollständig zu enthalten hat. Er hat aus den ihm obliegenden Schutzpflichten für die Autonomie bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Handlungsauftrag abgeleitet (vgl. Rn. 231 ff.). Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 32, 98 [107 f.] = NJW 1972, 327; BVerfGE 108, 282 [300] = NJW 2003, 3111; BVerfGE 128, 326 [376] = NJW 2011, 1931; BVerfGE 138, 296 [339] = NJW 2015, 1359 Rn. 109). Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Menschen verlangt eine strikte Beschränkung staatlicher Intervention auf den Schutz der Selbstbestimmung, der durch Elemente der medizinischen und pharmakologischen Qualitätssicherung und des Missbrauchsschutzes ergänzt werden kann. …

Es steht dem Gesetzgeber frei, ein prozedurales Sicherungskonzept zu entwickeln.

Allerdings muss jede regulatorische Einschränkung der assistierten Selbsttötung sicherstellen, dass sie dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts.

Die Obliegenheit zur konsistenten Ausgestaltung der Rechtsordnung schließt nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept im Bereich der Suizidhilfe einzubinden. All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf.“

5. BVerfG Beschluss vom 20.5.2020 – 1 BvL 2/20 ua, NJW 2020, 2394:

Mit Entscheidung vom 20.5.2020 erklärte das BVerfG die Vorlage durch das VG Köln für unzulässig, da sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe infolge der Entscheidung des BVerfG vom 26.2.2020 zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB heute anders darstelle als zum Zeitpunkt der Abfassung der Vorlagebeschlüsse (BVerfG NJW 2020, 2394).

6. VG Köln Urt. vom 24.11.2020, 7 K 13803/17, BeckRS 2020, 35026:

Daher war das VG Köln weiterhin zur Entscheidung in der Sache des unheilbar erkrankten Klägers berufen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit stelle ich die Urteilsgründe in einem gesonderten Blog-Beitrag vor, zu dem Sie hierüber gelangen...

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