BGH: Zur Unwirksamkeit von einseitigen AGB-Änderungen gegenüber Kunden

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 14.05.2021

BGH: Zur Unwirksamkeit von einseitigen AGB-Änderungen gegenüber Kunden

Der BGH hat mit – bislang nur in einer Pressemitteilung veröffentlichtem – Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB fingieren.

Streitgegenstand waren die AGB einer Bank, nach denen die Zustimmung der Kunden zu Änderungen der AGB fingiert werden sollte. Den Kunden sollten die Änderungen zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Wirksamkeitszeitpunkt in Textform angeboten werden und ihre Zustimmung sollte als erteilt gelten, wenn sie nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens widersprachen.

Nach Ansicht des Senats verstößt eine solche Klausel gegen die §§ 305 ff. BGB. Die Klausel sei weit gefasst und erfasse ohne gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Dass die Klausel das Schweigen des Vertragspartners als Vertragsannahme werte, weiche von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab. Für derart weitreichende Änderungen wäre nach Ansicht des Senats eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung erforderlich. Der Senat ergänzt, dass dies insbesondere auch für eine Klausel zu den Entgelten für Hauptleistungen gelte. Zwar bestehe nach der Klausel keine einseitige Anpassungsbefugnis der Bank, die Kunden würden jedoch durch die Möglichkeit der fingierten Zustimmung unangemessen benachteiligt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich aus dem Volltext der Entscheidung weitere Hinweise ergeben, insbesondere inwieweit die vom BGH aufgestellten Grundsätze auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern anwendbar sind.

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