Bundestag beschließt steuerrechtliche Pflicht zur Nutzung der Know-your-Shareholder-Regeln

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 17.05.2021

Teil des am 5. Mai 2021 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) ist ein neuer § 45b Abs. 9 EStG, der die Geltendmachung des Informationsanspruchs aus § 67d AktG im Fall eines Gewinnverteilungsbeschlusses zur Pflicht erhebt. Die Vorschrift entspricht der Fassung aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Januar 2021 (hierzu mein Beitrag vom 8. Februar 2021, ferner die Unternehmensrechtlichen Notizen von Prof. Dr. Ulrich Noack).

Bislang: Informationsanspruch zugunsten der Gesellschaft

Nach § 67d AktG kann eine börsennotierte AG, SE oder KGaA von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär verlangen. Die Vorschrift gilt seit 1. Januar 2020 und zielte bei ihrer Einführung auf eine verbesserte Investor-Relations-Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionären.

Künftig: Pflicht zur Informationsabfrage zugunsten der Finanzverwaltung

Nach dem nun beschlossenen § 45b Abs. 9 EStG werden inländische börsennotierte Gesellschaften künftig verpflichtet sein, ihren Anspruch aus § 67d AktG zum Zeitpunkt eines Gewinnverteilungsbeschlusses auszuüben und die erhaltenen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Nach der im Regierungsentwurf geäußerten Vorstellung sollen die Informationen dort mit den von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle übermittelten Informationen über die Identität der Aktionäre abgeglichen werden.

Anwendbar ab 2025

Die neue Vorschrift soll erstmals für Erträge gelten, die dem Gläubiger – hier also den Aktionären – nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Die entsprechende Anwendungsregelung im ebenfalls neuen § 52 Abs. 44b EStG bedeutet im Vergleich zur Fassung des Regierungsentwurfs einen um ein Jahr hinausgeschobenen Anwendungsbeginn.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

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