Entstehen der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit müssen auseinandergehalten werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.05.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1546 Aufrufe

Immer wieder sind in der Rechtsprechung Entscheidungen aufzufinden, bei denen zwischen den Entstehungsvoraussetzungen einer Gebühr und der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nicht präzise unterschieden wird, so zB auch im Beschluss des OLG Celle vom 28.4.2021 – 2 Ws 122/21. Das OLG Celle stellte sich in diesem Beschluss auf den Standpunkt, wenn der Angeklagte seine Revision vor deren Begründung zurücknehme stehe dem Beistand des Nebenklägers keine Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren zu. Damit wird jedoch die Trennlinie zwischen den Entstehungsvoraussetzungen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren einerseits und den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nicht präzise gezogen. Richtig ist vielmehr, dass die Verfahrensgebühr VV 4130 RVG entsteht, wenn der Rechtsanwalt nach Auftragserteilung für den Mandanten im Revisionsverfahren tätig wird, wobei die erbrachte Tätigkeit nicht eine nach außen erkennbare Tätigkeit sein muss, sondern es genügt etwa die interne Beratung des Mandanten über den weiteren Gang des Verfahrens. Auf einen objektiven Beratungsbedarf kommt es nach zutreffender Auffassung nicht an. Im konkreten Fall hatte die Anwältin der Nebenklägerin nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Revision diese über den weiteren Gang des Verfahrens sowie zum Für und Wider eines Aufschubs der angestrebten Behandlungstherapie beraten. Dies erfüllt die Entstehungsvoraussetzungen der Verfahrensgebühr VV 4130 RVG. Allenfalls über die Erstattungsfähigkeit lässt sich streiten.

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