Bundestag beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.05.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2110 Aufrufe

Der Bundestag hat am 21.5.2021 in zweiter und dritter Lesung das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Kurz zuvor hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung angenommen.

Die Bundesregierung will die Arbeit von Betriebsräten modernisieren und erleichtern. Der Entwurf sieht vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen, indem im Betriebsverfassungsgesetz der Anwendungsbereich des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet wird. Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll der Kündigungsschutz verbessert werden. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden soll die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen werden. Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung soll das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht werden. Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI (Künstliche Intelligenz) soll unter anderem festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Auch soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist. Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Es wird ferner klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, soll im BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.

Geändert wurde der Entwurf unter anderem beim Wahlrecht: Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wird von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt. Es wird ferner klargestellt, dass die Verschwiegenheitspflichten der oder des Datenschutzbeauftragten auch solche Informationen umfassen, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber die interessenvertretungsrechtliche Unabhängigkeit des Betriebsrats berühren. Wie für den Sprecherausschuss und den Gesamtsprecherausschuss soll mit einer Ergänzung auch für den Konzernsprecherausschuss die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Video- und Telefonkonferenz eröffnet werden. Ferner wurden, bezogen auf das mobile Arbeiten, Regelungen zur Gleichbehandlung beim Unfallversicherungsschutz getroffen.

(Quelle: Kurzmeldung Deutscher Bundestag vom 19.5.2021)

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