Auch mit Attest: Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

von Martin Biebl, veröffentlicht am 02.06.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|1627 Aufrufe

Das LAG Köln (Urteil vom 12.4.2021 – 2 SaGa) hat die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Siegburg gehalten und festgestellt,  dass ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern kann, wenn es diesem nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest nachweist, dass er keine Masken tragen kann. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nach Ansicht des LAG bereits arbeitsunfähig.

Ein Verwaltungsmitarbeiter des Rathauses wollte das Tragen einer Maske mit Verweis auf ein ärztliches Attest verweigern, aber dennoch normal zum Dienst im Rathaus erscheinen. Ohne Gesichtsbedeckung (Maske oder wenigstens Gesichtsvisier) wollte die Beklagte den Kläger aber dann nicht beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung erreichen, hätte sich als Alternative aber auch mit einer Tätigkeit im Homeoffice zufrieden gegeben. Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln seine Anträge ab. Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, weil sie dem Infektionsschutz diene. Die Ausführungen des LAG zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers sind interessant: Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Die Tätigkeit im Homeoffice stellte aus Sicht des LAG keine Lösung dar, da zumindest Teile seiner Aufgaben vor Ort im Rathaus zu erbringen waren.

Wenn man daran denkt, dass uns die Maske wohl trotz immer mehr Impfungen noch eine gewisse Zeit begleiten wird, ist diese Entscheidung von großer Bedeutung für den betrieblichen Alltag.

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