KG Berlin: Grenzüberschreitender Formwechsel in die deutsche e.V.-Rechtsform?

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 07.06.2021

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 27. November 2020 (22 W 13/20; BeckRS 2020, 34452) zu den Voraussetzungen für die formwechselnde Sitzverlegung eines österreichischen Vereins nach Deutschland Stellung genommen. Anlass war der erfolglose Antrag des Vereins auf Eintragung ins deutsche Vereinsregister und die Mitteilung darin, der Verein habe seinen Sitz nach Berlin verlegt. Zweck des Vereins war der Betrieb einer sozialen Einrichtung; jedenfalls teilweise unterhielt der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Antrag unzulässig wegen fehlender notarieller Beglaubigung

Dem KG zufolge war der Eintragungsantrag zurecht bereits aus formalen Gründen abgelehnt worden; es fehlte die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des organschaftlichen Vertreters. Diese sei unabhängig davon erforderlich, ob der Vorgang wie ein Formwechsel oder wie eine Ersteintragung zu behandeln sei (§ 12 Abs. 1 HGB).

Formwechsel in e.V. inländisch und grenzüberschreitend ausgeschlossen

Darüber hinaus bemerkt der Senat, dass ein Wechsel auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) zwar nicht ausgeschlossen erscheine. Ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz komme aber nicht in Betracht. Denn die Rechtsform des eingetragenen Vereins stehe schon für deutsche Rechtsträger nicht als Zielrechtsform eines Formwechsels zur Verfügung (§ 191 Abs. 2 UmwG).

Aber möglicher Wechsel durch Eintragung gemäß § 21 BGB

Möglich sei der Wechsel auf Grundlage des § 21 BGB, wonach ein nicht eingetragener Verein Rechtsfähigkeit durch Eintragung erlangen könne, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Entsprechendes gelte für einen wirtschaftlichen Verein. Dabei seien die Anforderungen aus §§ 55 ff. BGB einzuhalten. Erforderlich sei zudem, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel zulasse.

 

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