„Meilenstein“- Entscheidung: BSG beendet Streit zwischen BMG und Krankenkassen

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 07.06.2021
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht2|24546 Aufrufe

Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf.

Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach diesem Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen der Prävention zu beauftragen und ihr dafür eine pauschale Vergütung zu zahlen. Die Vergütung belief sich auf mindestens 45 Cent pro gesetzlich Krankenversicherten. Auf diese Weise erhielt die BZgA jährliche Mittel von 30 Millionen Euro, auf die sie nun verzichten muss. Denn nach dem BSG verletze die Regelung das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen.

Der Fall

Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes die Mittel für eine pauschale Vergütung im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde wies den Verband an, die Mittel freizugeben. Die dagegen erhobene Klage des Verbandes hatte nun Erfolg.

Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Geschichte der sozialrechtlichen Rechtsprechung. Das BSG nutzt die Gelegenheit, dem BMG und dem Bundesgesetzgeber die Leviten zu lesen. Es äußert sich nicht nur zur formalen Rechtswidrigkeit der Aufsichtsanordnung, sondern macht bereits in der Pressemitteilung vom 18.05.2021 Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit:

Bund muss Selbstständigkeit der Krankenkassen wahren

Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, entscheidet der 1. Senat des BSG.

Konstruktion der pauschalen Vergütung verfassungswidrig

Die Sozialrichter stellen klar, dass die Beitragsmittel der Versicherten allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen. Die in § 20a Abs. 3 und 4 SGB V geregelte gesetzliche Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer vom Auftrag unabhängigen pauschalen Vergütung unterlaufe die verfassungsrechtliche Vorgabe.

GKV-Spitzenverband durfte Gesetz überprüfen lassen

Ohne Erfolg hatte das BMG argumentiert, der GKV-Spitzenverband könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht auf eigene Grundrechte berufen. Die Richter entschieden, der Verband sei dennoch als „Sachwalter“ der Versicherten zur Klage berechtigt gewesen.

Warum kommt der Rechtsstreit nicht vor das BVerfG?

Da die Aufsichtsmaßnahme des BMG noch aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen sei, sah das BSG sich an einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Denn für die Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde habe es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, argumentierten die Sozialrichter.

 

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2 Kommentare

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Mit Verlaub, aber von "Meilenstein" kann man m.E. nicht sprechen, wenn die Ausführungen des BAG ausweislich des letzten Absatzes seiner Pressemitteilung nicht tragend (also obiter dicta) sind. Auch (und gerade) wenn dieser selbst es anders sehen mag.

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