BGH: Zur Auslegung eines Rechtsgeschäfts einer noch zu gründenden GmbH

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 08.06.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 15. April 2021 (III ZR 139/20) entschieden, dass die Auslegung eines Rechtsgeschäfts von Gründern einer GmbH ergeben kann, dass die Wirksamkeit des Geschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Das Geschäft sei dann nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig.

Auslegung der Geschäfte einer Vorgründungsgesellschaft

Der Senat verweist zunächst auf frühere BGH-Rechtsprechung, nach der Rechtsgeschäfte von Gründern einer zukünftigen GmbH grundsätzlich nur die Vorgründungsgesellschaft verpflichten. Diese Geschäfte gehen dann nicht automatisch mit der Gründung der GmbH auf diese über, sondern müssen gesondert übertragen werden.

Nach Ansicht des Senats kann die Auslegung jedoch ergeben, dass ein von den Gründern eingegangenes Rechtsgeschäft ausschließlich die erst zu gründende GmbH verpflichten soll. Indizien dafür können – wie hier – Folgende sein: (i) Abschluss des Vertrags als „ X GmbH i. Gr.“, (ii) Einräumung von Rechten unter der Bedingung der Eintragung der GmbH im Handelsregister und (iii) Kenntnis aller Beteiligten von der fehlenden Existenz der GmbH. In einem solchen Fall sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Geschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH stehe.

Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts

Ein solches Rechtsgeschäft sei nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig, da zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses weder die GmbH noch die Vor-GmbH entstanden seien und deshalb auch noch keine Vertretungsorgane hätten. Die Genehmigung könne nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister – jedoch auch konkludent – erteilt werden.

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