LG Hamburg: Mindestfrist bei Beschlussfassung einer GmbH im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 14.06.2021

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 26. Februar 2021 (412 HKO 86/20) entschieden, dass ein im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG gefasster Gesellschafterbeschluss einer GmbH bei Nichteinhaltung einer Mindestfrist anfechtbar ist. Ein Gesellschafter hatte gegen die im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG beschlossene Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile geklagt. In der Aufforderung zur Beschlussfassung war dem Gesellschafter eine Frist zur Rückmeldung von nur fünf Tagen gesetzt worden.

Eine Beschlussfassung nach § 2 COVMG erfordert nach Ansicht des LG Hamburg die Einhaltung von Mindestfristen. Diese orientierten sich an der Wochenfrist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung aus § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist. Dem Gesellschafter sei daher eine Überlegungsfrist von mindestens einer Woche einzuräumen.

Zur Nichtigkeit führe eine Unterschreitung der Mindestfrist nur dann, wenn dem Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess praktisch nicht mehr möglich sei und die Ladung damit einer Nichtladung gleichstehe. Andernfalls sei der Beschluss nach § 243 AktG analog anfechtbar.

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1 Kommentar

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Klingt plausibel. Ähnlich zackig würde man  sich BVerfG-Entscheidugen bei Eilanträgen wünschen.

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