1003, 1004 VV RVG: Berechnungsbeispiel Einigungsgebühr, Gegenstände teilweise nicht anhängig

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 16.06.2021
Rechtsgebiete: Weitere Themen|11081 Aufrufe
RVG Einigungsgebühr

Es ist eine immer wieder diskutierte Frage: Wie ist die Einigungsgebühr zu berechnen? Schauen wir uns folgende Konstellation genauer an:  Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der RA auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, so entsteht teilweise eine 1,0 bzw. 1,3 Einigungs­gebühr, teilweise eine 1,5 Einigungsgebühr. Die Obergrenze des § 15 Abs. 3 RVG ist zu beachten.[1]

Darüber hinaus fallen eine einheitliche Verfahrens- und Terminsgebühr an, wie sich aus VV 3101 Anm. Abs. 1 RVG und VV 3104 Anm. Abs. 2 RVG ergibt (→ RVG VV 3101 Rn. 114; → RVG VV 3104 Rn. 94 ff.).

Das Beispiel stammt von Dr. Steffen Müller-Rabe aus dem aktuellen Gerold/Schmidt, RVG. 

[1] OLG Celle AnwBl 1962, 261; OLG Düsseldorf AnwBl 1964, 20; OLG Hamburg NJW 1963, 664; KG NJW 1961, 1481; OLG Karlsruhe Rpfleger 1964, 1.

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